Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus, und das Fahrzeug war nicht mehr nutzbar. Ein Sachverständiger fand als Ursache eine Kraftstoffleckage im Motorraum. Die Käuferin wollte den Wagen zurückgeben und forderte den Kaufpreis zurück. Der Händler vertrat hingegen den Standpunkt, bei dem Leck habe es sich um normalen Verschleiß gehandelt, mit dem der Käufer eines zehn Jahre alten Autos rechnen müsse. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liege hier nicht vor, die Kundin habe kein Rücktrittsrecht. Das Gericht bejahte aber einen Sachmangel und gab der Kundin Recht. Sei ein Fahrzeug wegen Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdet, so sei dies kein "normaler Verschleiß", den ein Gebrauchtwagenkäufer erwarten und deshalb hinnehmen müsse. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum müsse wegen der Brandgefahr so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere.
Auch einem Käufer, der für lediglich 3.000 Euro ein zehn Jahre altes Fahrzeug erwerbe, dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden, begründeten die Richter ihr Urteil. Anders sei es bei einzelnen Bauteilen, die wegen einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug in gewissen Zeitabständen eine regelmäßige Erneuerung brauchen. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die Batterie zu.