Der betroffene Autofahrer hatte eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet - gesetzlich verlangt sind jedoch 110 mm x 150 mm als Mindestgröße. Das Amtsgericht Cottbus sah darin eine Ordnungswidrigkeit und verhängte eine Geldbuße von 5 Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG als unbegründet. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht (Az: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen. Um den Ordnungshütern die Arbeit nicht unnötig zu erschweren, rät der ARCD aber zu einem Platz hinter der Windschutzscheibe.
Nicht verboten sind laut ARCD die im Handel und im Internet angebotenen elektronischen Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber "vergisst", den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen.