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Gericht: Radwegpflicht ja - aber nur unter bestimmten Umständen

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2011 (Az: 11 B 08.1892), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der ARCD berichten.

Zum Fall: Ein Radfahrer wehrte sich gerichtlich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Straße in München mit dem Argument, der Weg entspreche nicht den verwaltungsrechtlichen Mindestanforderungen. Die Vorschrift verlange, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern haben müssen. Tatsächlich war der umstrittene Radweg nur zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit. Das Gericht widersprach: Die Radwegbenutzung dürfe trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße wegen der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde mit der Mitbenutzung durch Radfahrer noch steigen. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar.

Mit diesem Beschluss folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof konsequent seiner eigenen Rechtsauffassung aus einem früheren Urteil vom 11.08.2009 (Az: 11 B 08.186), kommentiert der ARCD. Laut dieser Entscheidung dürfen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren.

Städte und Gemeinden könnten nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht, so die Richter vor rund zwei Jahren. Eine solche Gefahrenlage als Voraussetzung für eine Radwegbenutzungspflicht schätzten die Münchner Behörden aus der Sicht der Verwaltungsrichter im aktuellen Fall korrekt ein.

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.

Der Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands einziger Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmit-glied des 2007 aus der Taufe gehobenen Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.

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