Zum Fall: Ein Radfahrer wehrte sich gerichtlich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Straße in München mit dem Argument, der Weg entspreche nicht den verwaltungsrechtlichen Mindestanforderungen. Die Vorschrift verlange, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern haben müssen. Tatsächlich war der umstrittene Radweg nur zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit. Das Gericht widersprach: Die Radwegbenutzung dürfe trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße wegen der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde mit der Mitbenutzung durch Radfahrer noch steigen. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar.
Mit diesem Beschluss folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof konsequent seiner eigenen Rechtsauffassung aus einem früheren Urteil vom 11.08.2009 (Az: 11 B 08.186), kommentiert der ARCD. Laut dieser Entscheidung dürfen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren.
Städte und Gemeinden könnten nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht, so die Richter vor rund zwei Jahren. Eine solche Gefahrenlage als Voraussetzung für eine Radwegbenutzungspflicht schätzten die Münchner Behörden aus der Sicht der Verwaltungsrichter im aktuellen Fall korrekt ein.