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Kein Ersatz bei Abschleppschäden

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines Unfallfahrzeugs und wird dieses dabei beschädigt, so hat der Eigentümer des Wagens meist keine Ersatzansprüche gegen den Abschleppunternehmer. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (Az: 4 U 395/05-174) hervor, über das der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) unter Berufung auf den Anwalt-Suchservice berichtet. Im vorliegenden Fall war ein Pkw beim Abbiegen auf einen Metallpfosten geprallt und saß an diesem fest. Der von der Polizei gerufene Abschleppwagen verband das Fahrzeug mit seinem Abschleppwagen und zog es nach vorne über den Pfosten. Hierbei wurde der Unterboden des Unfallfahrzeugs aufgerissen. Der Autohalter verklagte das Abschleppunternehmen ohne Erfolg auf Ersatz des Schadens. Der Fahrzeughalter habe, so die Richter, keine vertraglichen Ansprüche gegen den Unternehmer. Zwischen beiden sei kein Vertrag zustande gekommen.

Werde ein Abschleppunternehmer von der Polizei mit der Bergung eines Unfallfahrzeugs beauftragt, so nehme er eine hoheitliche Aufgabe wahr. Die Verantwortung für ein etwaiges Fehlverhalten trage in diesem Fall allein der Staat. Der Abschleppunternehmer selbst könne allenfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haften. Dies würde aber voraussetzen, dass er beim Betrieb des Abschleppfahrzeugs einen Unfall als Verkehrsmittel verursacht hätte.

Hier sei aber das Abschleppfahrzeug als bloße Arbeitsmaschine eingesetzt worden, bei der eine „Fortbewegungsfunktion“ keine Rolle spielte. Eine Haftung nach dem StVG scheide daher aus.

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