Werde ein Abschleppunternehmer von der Polizei mit der Bergung eines Unfallfahrzeugs beauftragt, so nehme er eine hoheitliche Aufgabe wahr. Die Verantwortung für ein etwaiges Fehlverhalten trage in diesem Fall allein der Staat. Der Abschleppunternehmer selbst könne allenfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haften. Dies würde aber voraussetzen, dass er beim Betrieb des Abschleppfahrzeugs einen Unfall als Verkehrsmittel verursacht hätte.
Hier sei aber das Abschleppfahrzeug als bloße Arbeitsmaschine eingesetzt worden, bei der eine „Fortbewegungsfunktion“ keine Rolle spielte. Eine Haftung nach dem StVG scheide daher aus.