Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes Geld! Besonders bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die weitere Entwicklung oft nicht vorhersehbar, warnen die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Deshalb ist beim Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Versicherung Vorsicht geboten: Nach dem Erhalt der Abfindungssumme bestehen nämlich keine Ansprüche mehr! Dies zeigt eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az: 13 O 767/07), mit der die Klage eines Unfallopfers auf Begleichung von Spätschäden in Höhe von rund 37 000 Euro abgewiesen wurde. Der Kläger hatte sich nach einem schweren Unfall abfinden lassen. Jahre später wurde er erneut bei einem Verkehrsunfall verletzt und mit 44 000 Euro von der gegnerischen Versicherung abgefunden. Als er dann weitere Ansprüche wegen einer inzwischen eingetretenen Dienstunfähigkeit erhob, stellte sich heraus, dass am Verlust der Arbeitskraft nicht der zweite Unfall Schuld trug, sondern dass es sich um eine Spätfolge des ersten Unfalls handelte. Das Landgericht befand, dass die Abfindungsvereinbarung für den ersten Unfall jegliche weitere Ansprüche ausschloss, denn der Kläger habe sich "für endgültig abgefunden" erklärt. Damit habe er das Risiko übernommen, dass die für die Abfindungsberechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, einen Vergleichsabschluss nur bei Ausklammerung einer späteren Dienstunfähigkeit zu akzeptieren.
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