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Länder haben an Bahnprivatisierung viel auszusetzen

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Das von der Bundesregierung als Entwurf vorgelegte „Gesetz zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes“ ist aus Sicht der Länder-Verkehrsminister noch längst nicht in trockenen Tüchern. In ihrem Beschluss bei der Sonderkonferenz Anfang August in Berlin kritisieren sie, dass die Vorstellungen der Bundesregierung nicht den Interessen der Länder entsprächen. „Eine Privatisierung in dieser Ausgestaltung des Eigentumsmodells würde die Umsetzung der im Rahmen der Bahnreform 1993 vereinbarten verkehrspolitischen Ziele stark behindern und zu erheblichen Haushaltsrisiken für den Bund und die Länder führen“, steht in dem schriftlichen Beschluss, der dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) vorliegt.

Die Länder bestehen auf dem Grundsatz des dauerhaften Mehrheitseigentums des Bundes an der Deutsche Bahn AG. Darüber hinaus fordern die Länder ein „echtes Mitspracheund Kontrollrecht der Länder“ bei der Verwendung der für Investitionen im Nahverkehrsbereich vorgesehenen Bundesmittel. Des weiteren verlangen sie Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Qualitätsvorgaben bei der Schieneninfrastruktur unterschritten werden und wenn „Instandhaltungsrückstaus“ entstehen. Die Länder wollen das Recht erhalten, Teilnetze im Regionalbereich unter Fortbestand des Bundeseigentums und der Bundesfinanzierung durch Verträge an Dritte zu übertragen. Weitere wichtige Forderungen der Länder sind: Trassen- und Stationspreise zu Lasten des Nahverkehrs müssen ausgeschlossen sein, Qualitätsvorgaben und Mittelausstattung müssen auch für Stationen und Serviceeinrichtungen verbindlich sein, und vor Zustimmung durch die Länderkammer muss „ein objektiver, aussagekräftiger und regional gegliederter Netzzustandsbericht vorgelegt werden“. Die Länder wollen den Gesetzentwurf jetzt „gutachterlich“ prüfen lassen und fordern für das anstehende Bundesratsverfahren eine verlängerte Frist. Die Verkehrsminister kritisierten bei ihrer Sondersitzung, dass ein nur elftägiger Zeitraum zur Beurteilung des Gesetzentwurfes nicht angemessen sei.

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