Seit die aufgepeppten Badelatschen wieder in Mode sind, ist eine Frage unter Autofahrern aktuell: Zahlt die Versicherung bei einem Unfall, wenn Fahrer oder Fahrerin mit Flip-Flops an den Füßen hinter dem Steuer sitzen? Ja, sagt ein Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Leistung der Kfz-Versicherung sei nicht abhängig vom Schuhwerk, und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahle natürlich den Schaden des Unfallopfers. Dabei sei es egal, ob der Verursacher oder die Verursacherin Flip-Flops, Knobelbecher oder High Heels trügen. Anders sehe es allerdings in der Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug aus. Sie könne unter Umständen die Leistung verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit die Ursache des Schadens war. Grob fahrlässig sei immer, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden oder selbst das nicht beachtet werde, was „jedem mit gesundem Menschverstand klar sein müsste". Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) verweist auf einen Fall, bei dem ein Autofahrer ohne Schuhe und lediglich mit dünnen Socken an den Füßen von einer Polizeistreife hinter dem Steuer erwischt wurde, die ihn zu einem Bußgeld von 50 Euro verdonnerte. Erst das Oberlandesgericht Bamberg sprach ihn frei. Allerdings müsse, so die Richter, ein Autofahrer haften, wenn er infolge von fehlendem oder ungeeignetem Schuhwerk einen Unfall verursache. Verantwortungsbewusste Autofahrer sollten im eigenen Interesse, so der Rat vom ARCD und von den Versicherern, möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die auch bei harten Bremsmanövern sicheren Halt böten. Berufskraftfahrer seien wegen der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ohnehin verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen. ARCD
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