Zugenommen haben in diesem Sektor auch Beschwerden über Entwendungsfälle, in denen Navigationsgeräte aus den Fahrzeugen gestohlen wurden. Keinen Versicherungsschutz gibt es nach den Bedingungen der Kraftfahrtversicherung laut Ombudsmann für mobile Geräte, die in entsprechenden Halterungen im Fahrzeug stecken, aber auch wieder einfach entfernt und mitgeführt werden können. Hingegen leiste die Assekuranz für festeingebaute Geräte in der Regel Schadensersatz. In seinem Tätigkeitsbericht bemängelt Prof. Römer, dass einige von den Versicherern verwendete Klauseln auf den ersten Blick nicht erkennen ließen, ob der Neupreis oder der Wiederbeschaffungswert gilt. Manche Versicherer verstünden darunter den „Verkehrswert" und nähmen einen pauschalen Abzug je nach Alter des Gerätes vor. Dieser entspreche jedoch nicht dem Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges gebrauchtes Gerät.
Es sei ohnedies fraglich, welcher Wert anzusetzen ist, wenn es keinen Gebrauchtmarkt gibt. Nach Auffassung des Ombudsmanns müsse aber der Neupreis erstattet werden, wenn es an einem nachweisbaren Gebrauchtmarkt fehlt, weil z. B. die Fahrzeughersteller zunehmend spezielle, markentypische Geräte mit eigenen Einbauformaten verwenden. Der Versicherungsnehmer müsse in der Lage sein, ein zu seinem bisherigen Gerät gleichwertiges Navigationsgerät nach Diebstahlsverlust zu erwerben. Der Ombudsmann prüft auf Antrag kostenlos Ansprüche von Versicherten und kann Versicherungen bis zu einem Beschwerdewert von 5.000 Euro zur Leistung verpflichten, über diesen Betrag hinaus gibt er eine Empfehlung zur Streitbeilegung. Die Versicherten sind überhaupt nicht an seine Entscheidungen gebunden und können jederzeit auch ordentliche Gerichte anrufen. Informationen zur Arbeitsweise des Ombudsmannes gibt es im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de .