Ausstattung der Unterkunft: Wer zum Beispiel ein Zimmer mit Balkon oder mit Meerblick buchte, vor Ort aber anders untergebracht wurde, erhält zwischen 5 und 10 Prozent des Reisepreises zurück. Ist das Hotelzimmer kleiner als im Prospekt beschrieben, kann eine Minderung um 5 bis 10 Prozent verlangt werden - bei gravierenden Unterkunftsmängeln auch mehr.
Fehlende Freizeiteinrichtungen: Eine im Prospekt versprochene Surf- bzw. Tauchschule oder ein fehlender Tennisplatz mindern den Preis um 5 bis 10 Prozent. Fehlt der Pool oder ist der Strand stark verschmutzt, so können Urlauber nach der Frankfurter Tabelle zwischen 10 und 20 Prozent zurückverlangen.
Ruhestörungen: Ist es nichts mit der versprochenen „ruhigen Lage", können Urlauber den Reisepreis bei Lärmbelästigungen am Tage um 5 bis 25 Prozent und bei Nacht um 10 bis 40 Prozent kürzen.
Sauberkeit: Ungezieferbefall rechtfertigt, je nach Intensität, zu einer Minderung zwischen 10 und 50 Prozent. Müssen die Gäste von verschmutztem Geschirr oder Besteck essen, können sie laut Tabelle 10 bis 15 Prozent zurückverlangen.
Ganz wichtig: Urlauber müssen ihre Beschwerden nicht nur direkt am Urlaubsort der Reiseleitung melden, sondern ihre Ansprüche auch innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend machen! Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) empfiehlt außerdem, Mängel nach Art, Zeitpunkt und Dauer durch Fotos und Angabe von Zeugen sorgfältig zu dokumentieren.