In dem verhandelten Fall hatte ein Urlauberpaar eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Veranstalter verlegte den für Nachmittag geplanten Rückflug um 10 Stunden auf 5:15 Uhr am Morgen vor. Dafür sollten die Reisenden schon bald nach Mitternacht von ihrem Hotel abgeholt werden. Damit waren sie nicht einverstanden und buchten in Eigenregie einen Rückflug für den Nachmittag. Danach verlangten die Urlauber vergebens vom Veranstalter die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, die Erstattung von Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in einer Gesamthöhe von mehreren tausend Euro. Die Sache ging vor Gericht.
Der BGH sprach in dritter Instanz den Klägern das Recht zu, selbst einen Rückflug zum ursprünglich vorgesehenen Termin zu buchen und die Kosten vom Veranstalter zu verlangen. Allerdings müsse vorher dem Veranstalter eine Abhilfefrist gesetzt werden. Ansprüche dürfen an Mitreisende abgetreten werden, auch wenn dies die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters ausschließen. Der Veranstalter könne Ersatzansprüche nicht mit Hinweis auf den geringen Reisepreis ablehnen.
Das Recht zur Kündigung des Reisevertrages oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verneinte der BGH in diesem Fall. Die Reisenden hätten dem Reisemangel im Wesentlichen selbst abgeholfen, danach sei keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen. In weiteren Punkten verwies der BGH die Klage an die Vorinstanz zurück. Sie soll klären, ob die Kläger dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt hatten und wie hoch die Kosten für den Rückflug tatsächlich waren.
Der ARCD begrüßt die Entscheidung der Richter. "Das Urteil schiebt der Willkür von Reiseveranstaltern einen Riegel vor, Reisende lediglich aus ökonomischen Gründen zu unplanmäßigen Rückflügen zu nötigen", sagt der stellvertretende ARCD-Generalsekretär Christian Wolf. Ein weiteres Mal stellte das oberste Bundesgericht Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern in Frage - in diesem Fall das Verbot der Abtretung von Ansprüchen: Bei Pauschalreisen erkannte das Gericht keine Einschränkung des Rechts auf Ersatzansprüche.