Die Bundesregierung will keine Festlegung in der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) für einen Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern, schrieb das Verkehrsministerium dem Bundestagsabgeordneten Anton Hofreiter (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) auf eine Anfrage. Hofreiter hatte auf das Beispiel Frankreich hingewiesen, wo der Mindestabstand sogar beschildert wird. Die deutsche StVO schreibt in § 5, Absatz 4 lediglich vor, dass ein "ausreichender Seitenabstand insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern" eingehalten werden muss. Nach Ansicht der Bundesregierung sei diese Formulierung ein "unbestimmter Rechtsbegriff, der eine möglichst große Zahl von Einzelfällen abdecken soll". Ob der Seitenabstand ausreichend ist, hänge immer von den konkreten Umständen wie Geschwindigkeit und Fahrzeugart ab. So seien auch mögliche Seitwärtsbewegungen der Radfahrer zu beachten. Beispielsweise sei ein größerer Zwischenraum zu einem Rad fahrenden Kind auf ansteigender Strecke nötig als zu einem Erwachsenen auf flacher Strecke. Die Aufstellung eines zusätzlichen Verkehrszeichens mit dem einzuhaltenden Seitenabstand würde den verschiedenen Einzelsituationen nicht gerecht werden und den viel beklagten Schilderwald vergrößern, schrieb das Verkehrsministerium in seiner Antwort. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) teilt diese Auffassung. Radfahrwege und ausreichend breite Schutzstreifen für den Fahrradverkehr auf Straßen, wo immer möglich, seien die bessere Lösung. Vorgezogene Haltemarkierungen an Ampelkreuzungen würden Radfahrer im Sichtfeld der vierrädrigen Konkurrenz belassen und ihnen beim Wiederanfahren einen räumlichen und zeitlichen Vorsprung verschaffen, erläutert der Club. Häufig gehe die Gefahr beim Überholen auch von Radfahrern aus, die einen zu knappen Sicherheitsabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern halten oder entgegen den Vorschriften nebeneinander bzw. im Pulk fahren.
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