- Keine Maskierung am Steuer
- Für Umzüge abschleppen erst nach drei Tagen erlaubt
- „Faschingszoll“ eintreiben ist gefährlich
Keine Maskierung am Steuer
Kein Karneval ohne fantasievolle Maskierungen: “Jecken und Narren“ sind nur so als solche zu erkennen! Der AvD weist darauf hin, dass maskiert ein Fahrzeug zu steuern seit 2017 verboten ist. Eine Fahrerin oder ein Fahrer darf das Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass die Person hinter dem Steuer nicht mehr identifiziert werden kann (§ 23 Abs. 4 StVO). Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte man aufpassen: nichts aufsetzen, was die Sicht erheblich einschränkt oder sonst behindert. Auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Masken, die das Gesicht gänzlich bedecken oder auch die für Piraten obligatorischen Augenklappen sind tabu.
Für Faschingsumzüge darf nach drei Tagen abgeschleppt werden
Für Karnevalsumzüge sind die Straßen an der Zugstrecke offiziell von den Ordnungsbehörden gesperrt. Die Umzugsrouten sollen von allen haltenden oder parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Aufgestellt werden Schilder mit temporären Parkverbote und Beschränkungen. Man muss mit weiträumigen Sperrungen rechnen, die auch für Anwohner gelten. Wer als Autofahrer die Beschilderung ignoriert, läuft Gefahr, dass sein Fahrzeug abgeschleppt oder umgesetzt wird. Der AvD macht darauf aufmerksam, dass nach ausgewiesenen Vorankündigungen von drei vollen Tagen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden dürfen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2018 endgültig entschieden (U. v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16).
Nur nüchtern hinter das Steuer
Im fröhlichen Treiben an Fasching und Karneval ist für Viele das Trinken von alkoholischen Getränken selbstverständlich. Niemand will das verbieten, aber wer noch Kraftfahrzeug fahren muss, dem rät der AvD nüchtern zu bleiben. Andernfalls öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen nutzen oder verabreden, wer die Feiernden abholt. So gefährdet man nicht andere, trägt zur Verkehrssicherheit bei und muss keine Konsequenzen fürchten.
Der AvD warnt davor, sich an vermeintlich messbare Grenzen „heranzutrinken". Das funktioniert schon in Alltagssituationen nicht, erst recht nicht im Karneval. Alkohol beeinträchtigt auch mit geringen Trinkmengen das Koordinationsvermögen, die Aufmerksamkeit nimmt ab, die Reaktionszeit verlängert sich und das Unfallrisiko steigt drastisch.
Ist man in einen in einen alkoholbedingten Unfall verwickelt oder fällt etwa durch Schlangenlinien beim Fahren auf, kassiert man bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut eine strafrechtliche Verurteilung mit Entzug des Führerscheins. Als absolut fahruntüchtig gilt man ab 1,1 Promille Alkohol im Blut. Neben einer Geldstrafe wird dann die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr entzogen.
Aber auch die Bußgeldsanktionen sind erheblich: 500,- Euro Bußgeld sind zu zahlen und ein Monat Fahrverbot können verhängt werden, wer mit 0,5 Promille im Blut oder mehr bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft Auto fährt. Zwei Punkte werden dann in Flensburg eingetragen. Wiederholungstäter haben mit deutlich höheren Bußen zu rechnen. Der AvD weist darauf hin, dass für Fahranfänger in der Probezeit null Promille am Steuer gilt.
AvD warnt vor Gefährdungen von Kindern durch „Faschingszoll“
Das Phänomen des Beitreibens von „Faschingszoll“ durch Kinder am Rosenmontag ist seit einigen Jahren zu beobachten. Der AvD weist darauf hin, dass es zwar vielerorts toleriert wird, aber für die Kinder gefährlich ist. Man muss damit rechnen, dass Autofahrer weiterfahren! Zum Anhalten zwingen dürfen nur Polizeibeamte. Mit den Polizeibehörden mahnt der AvD Eltern und andere Erwachsene, Kinder darauf hinzuweisen, nicht sich selbst und andere zu gefährden.