- AvD weist auf bis Ende 2022 verlängerte E-Auto-Förderung hin
- Führerscheine müssen umgetauscht werden
- Neuer Bußgeldkatalog ist in Kraft
Umtausch von Führerscheinen
Bis zum 19. Januar 2022 haben Autofahrer der Jahrgänge 1953 bis 1958 noch Zeit ihren alten Führerschein bei ihrer örtlichen Führerscheinstelle umzutauschen und durch einen EU-Scheckkarten-Führerschein zu ersetzen. Die Ausstellung des neuen „Lappen“ kostet etwa 30 Euro, die bestehenden Fahrerlaubnisklassen behalten ihre zeitlich unbegrenzte Gültigkeit. Wer seinen Führerschein nicht umtauscht, riskiert bei einer Kontrolle ein Verwarngeld von 10 Euro.
Hintergrund: Auf Grundlage eines Beschlusses der Bundesrats zur Verbesserung der Fälschungssicherheit von Führerschein-Dokumenten sind alle Inhaber eines vor dem 19.01.2013 in Deutschland ausgestellten Führerscheins verpflichtet, diesen nach Jahrgängen gestaffelt bis zum 19.01.2033 umzutauschen und ihr „altes“ grau- oder rosafarbenes Papierexemplar durch die-Scheckarten-Version zu ersetzen.
Höhere Bußgelder bei Verkehrsverstößen
Zwar ist der geänderte Bußgeldkatalog bereits seit 9. November 2021 in Kraft, doch haben die darin vorgesehenen, härteren Sanktionen für viele Verkehrsteilnehmer noch immer Neuigkeitswert. So werden Geschwindigkeitsübertretungen nun deutlich härter bestraft. Zusammen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Frühjahr 2020 erhöhten sich auch einige Sätze im Bußgeldkatalog. Eine übersehene Zitierung bei der Vorschrift für Fahrverbote führte damals aber dazu, dass die erhöhten Strafen erst mit Verzögerung in Kraft gesetzt wurden. Aufgrund der jetzt getroffenen Einigung bleiben die Fahrverbotsgrenzen unberührt, – wie es der AvD gefordert hatte. Der AvD hat auf seiner Homepage weitere Informationen zu den Änderungen hinterlegt.
Förderung der Elektromobilität
Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die E-Autoförderung über das Jahresende 2021 hinaus zu verlängern und in ihrer jetzigen Form bis zum 31. Dezember 2022 fortzuführen. Gewährt wird seit 2016 ein Umweltbonus und seit 2020 zusätzlich eine Innovationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro. Gleichzeitig hat die Ampel-Koalition festgelegt, dass Plug-In-Hybride ab dem 1. August 2023 nur gefördert werden können, wenn sie eine elektrische Mindestreichweite von 80 km aufweisen. Ab 1. Januar 2023 wird die Förderung „degressiv“ gestaltet und ab diesem Zeitpunkt müssen die elektrischen Fahranteile nachgewiesen sein. Damit wird faktisch für Plug-In-Hybride eine Aufzeichnung des Fahrprofils Pflicht. Die Innovationsprämie soll dann Ende 2025 auslaufen.
Bezuschussung nichtöffentlicher Ladestationen
Seit 23. November 2021 sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Bundeszuschüsse für den Bau nichtöffentlicher Ladepunkte bei Unternehmern, Selbständigen, Firmen, Kommunen und sonstigen Organisationen abrufbar. Neben der Förderung von privaten Wallboxen wird damit die E-Mobilität zusätzlich unterstützt. Der Fördertopf enthält 350 Millionen Euro. Als Förderbetrag werden bis zu 900 Euro pro Ladepunkt bzw. 70 Prozent der Gesamtkosten bei mehreren Anschlüssen als Unterstützung gewährt. Förderfähig sind 22-kW-Ladestationen mit intelligenter Energieführung inklusive der Installationskosten und Netzanschluss sowie gesonderte Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Säulen. An den Einrichtungen aufgeladen werden dürfen sowohl Firmen- als auch Privatwagen.
Ladesäulenverordnung
Ab Beginn des neuen Jahres 2022 gilt eine neue Ladesäulenverordnung. Betreiber von Ladesäulen werden in die Pflicht genommen, den Nutzern bargeld- und kontaktlos sowohl das Anmelden als auch die Bezahlung zu ermöglichen. Dazu müssen gängige EC- oder Kreditkarten für die Bezahlung eines Ladevorgangs einsetzbar sein. Neu errichtete Ladesäulen haben über eine Schnittstelle sicherzustellen, dass der Nutzer per App sehen kann, wo die Säule steht, ob sie funktioniert und ob sie verfügbar ist. Bis 2023 haben die Ladesäulen-Betreiber nun Zeit, diese Vorgaben umzusetzen. Eine Nachrüst-Verpflichtung für bestehende Anlagen gibt es allerdings nicht.
Die Verordnung ist Teil des Masterplans „Ladeinfrastruktur“ der Bundesregierung, mit dem ein flächendeckendes Netzwerk an Ladepunkten überall in Deutschland und Europa errichtet werden sollen.
Die CO2-Steuer steigt weiter
Die nächste Stufe der CO2- Bepreisung von Kraftstoffen tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Autofahrer müssen dann mit Aufschlägen von rund 7 Cent für Benzin und etwa 8 Cent für Diesel auf den Liter aus dieser Besteuerung rechnen. Kraftstoff-Firmen sind verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel. Den Aufschlag zahlt der Kraftfahrer an der Zapfsäule. Der Preis für die Tonne CO2 erhöht sich bis 2025 schrittweise auf dann 55 Euro.
Assistenzsysteme sind ab Juli 2022 bei der Typzulassung Pflicht
Die Typzulassung für Kfz-Baureihen kann ein Hersteller ab dem 6. Juli 2022 nur erhalten, wenn bestimmte Assistenzsysteme eingebaut sind.
Dazu gehört etwa der „intelligente Geschwindigkeitsassistent“, der dem Fahrer per Anzeige bzw. akustischem Signal warnt, wenn er eine geltende Geschwindigkeitsbegrenzung übertritt. Allerdings darf die Funktion abschaltbar sein und der Fahrer muss seine Geschwindigkeit weiterhin frei wählen können.
Auch eine „ereignisbezogene Datenspeicherung“ wird dann bei Neuwagen immer mit an Bord sein. Die erfasst bei einem Unfall anonymisierte Fahrdaten in einem Speicher und macht sie für eine spätere Auswertung verfügbar. Der dann ebenfalls verbindlich verbaute „Notbremsassistent“ muss in der Lage sein, vor dem Fahrzeug befindliche statische Objekte und sich bewegende Fahrzeuge zu erkennen und im Bedarfsfall selbständig zu bremsen. Beim Rückwärtsfahren soll dem Fahrer durch Informationen über Personen und Objekte, die sich hinter dem Fahrzeug befinden, durch einen „Rückfahrassistenten“ erleichtert werden. Zudem muss in neuen Bus- und schweren Nutzfahrzeug-Typen ab 6. Juli 2022 ein „Abbiegeassistent“ verbaut sein. Ebenfalls für die Typzulassung vorgeschrieben wird das „Notbremslicht“, das dem nachfolgenden Verkehr eine starke Bremsverzögerung mit ABS-Aktivierung durch gleichzeitiges Aufleuchten der Bremsleuchten und des Warnblinkers anzeigt.
Zwei Jahre später, ab dem 7. Juli 2024, wirken sich die EU-Vorgaben auf die einzelnen Neuwagen aus: Der Wagen kann ab diesem Zeitpunkt nur dann erstzugelassen werden, wenn die beschriebenen Systeme an Bord sind.
Neue Regeln für Verbraucherverträge
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten ab Jahreswechsel neue Regelungen für Verbraucherverträge. Für Autofahrer besonders relevant sind dabei die Vorschriften für Kaufverträge über Sachen mit digitalen Inhalten. Das betrifft beispielsweise Fahrzeuge mit elektronischen Assistenzsystemen, die von Händlern oder Herstellern an Verbraucher verkauft werden. Das sind zum Beispiel Spurhalte-Techniken, intelligente Geschwindigkeitsassistenten mit Abbremsfunktionen, automatische Einparkhilfen oder auch die Verkehrszeichenerkennung. Ist die Software in den Kaufvertrag einbezogen, hat der Verbraucher neben der klassischen Gewährleistung jetzt das durchsetzbare Recht auf dauerhafte Nutzung der Systeme, wenn ohne sie der Wagen nicht funktionstüchtig ist. Der Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Funktionen dem Käufer immer zur Verfügung zu stellen und dauerhaft weiterzuentwickeln.
Daneben gelten dann eigenständige Regeln für die Einbeziehung digitaler Produkte in Verbraucherverträge. Das betrifft bei Kraftfahrzeugen unter anderem die Infotainment-Software oder die Möglichkeit, „over the air“ externe Dienste zu nutzen oder von außen eine aktualisierte Software aufzuspielen. Wer gewerblich entsprechende Produkte oder Dienste anbietet, muss den Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Vertragsinhalte informieren. Die Dienste müssen dauerhaft nutzbar sein, andernfalls kann der Nutzer seine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Auch wer „kostenlose“ Dienste anbietet, unterliegt diesen Regelungen. Stellt der Nutzer im Gegenzug persönliche Daten zur Verfügung, greifen die BGB-Paragrafen.
Verbraucher sind dann auch vor überraschenden Vertragsverlängerungen geschützt. Nach den geänderten Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen Verträge nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit dann stets mit einer Frist von einem Monat kündbar sein. Für online abgeschlossene Verträge müssen gewerbliche Anbieter künftig den Verbrauchern ermöglichen, den Vertrag per „Kündigungsbutton“ mit wenigen Mausklicks zu lösen.
Aufgrund von EU-Richtlinien werden die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre jetzt auch im BGB nachvollzogen und erhalten dort einen verbindlichen Rahmen.
AvD – Die Mobilitätsexperten seit über 120 Jahren
Als traditionsreichste automobile Vereinigung in Deutschland bündelt und vertritt der AvD seit 1899 die Interessen der Autofahrer. Am 11. Juli 1926 veranstaltete der AvD auf der AVUS in Berlin den 1. Großen Preis von Deutschland, für dessen Austragung er bis heute über 75-mal als sportlicher Ausrichter verantwortlich war. Seit dieser Saison fungiert der AvD als sportlicher Ausrichter und Sportorganisator für die DTM und setzt mit dem AvD Young Talent Team ein eigenes Wettbewerbsauto im Opel e-Rally Cup ein. Mit seiner breiten Palette an Services wie der weltweiten Pannenhilfe, einschließlich einer eigenen Notrufzentrale im Haus, weltweitem Auto- und Reiseschutz, Fahrertrainings sowie attraktiven Events unterstützt der AvD die Mobilität seiner Mitglieder und fördert die allgemeine Verkehrssicherheit. Das Gründungsmitglied des Automobilweltverbandes FIA (Fédération Internationale de l’Automobile) betreut seine rund 1,4 Millionen Mitglieder und Kunden ebenso persönlich, wie individuell in allen Bereichen der Mobilität und steht für Leidenschaft rund ums Auto.