- Bei Nebel und Dämmerung ist Tagfahrlicht unzureichend
- Vorsicht Falle: Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments
- Nebelschlussleuchte erst bei Sichtweite unter 50 Metern einschalten
Zwar verfügen immer mehr Fahrzeuge über eine Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit selbsttätig aktiviert. Beeinträchtigen jedoch tagsüber Regen oder Nebel die Sicht, reagiert die Automatik zumeist nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle der Licht-Automatik reagiert allein auf Helligkeit, die Trübung der Sicht kann sie hingegen nicht wahrnehmen.
In diesem Zusammenhang kann sich die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments im Armaturenbrett, mit der eine Reihe aktueller Fahrzeugmodelle werksseitig ausgerüstet sind, geradezu als „Falle“ erweisen. Denn das beleuchtete Kombiinstrument suggeriert dem Autofahrenden, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und am Heck gänzlich unbeleuchtetem Fahrzeug hinein in die Nacht – verbunden mit einem erheblichen Unfallrisiko.
AvD-Tipp: Autofahrer sollten ganz bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage eingeschaltet ist. Nur dann kann der Fahrzeuglenkende sicher sein, dass er oder sie gut gesehen werden kann.
Mit Nebelschlussleuchte gilt maximal Tempo 50
Am Auto gibt es auch Beleuchtungseinrichtungen, die nur unter definierten Bedingungen genutzt werden dürfen. Die Nebelschlussleuchte ist so ein Fall. Sie darf erst ab einer Sichtweite von unter 50 Metern eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen den Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei derartigen Sichtverhältnissen auch eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50 km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Bei den nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen aktiviert werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt, etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel.
Hintergrund: Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet. In Kombination mit der erhöhten Leuchtkraft kann von ihr eine Blendwirkung auf den nachfolgenden Verkehr ausgehen. Die hohe Leuchtkraft der Nebelschlussleuchte kann sich zudem nachteilig auf die Wahrnehmung von Bremsleuchten auswirken, deren Helligkeit kaum von dem der Nebelschlussleuchte unterscheidet.
Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von zusätzlichen Bedingungen. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton, sondern ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch so vorgeschrieben. „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts. Eine Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten, besteht hingegen nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
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