- Tagfahrlicht ist in der Dämmerung und bei schlechter Sicht unzureichend
- Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments kann zu Fehleinschätzung führen
- Nebelschlussleuchte erst bei Sichtweiten unter 50 Metern einschalten
Zwar verfügen immer mehr Fahrzeuge über eine Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit selbsttätig aktiviert. Beeinträchtigen jedoch tagsüber Regen oder Nebel die Sicht, reagiert die Automatik zumeist nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle der Licht-Automatik misst die objektive Helligkeit, eine Trübung der Sicht kann sie hingegen nicht wahrnehmen.
In diesem Zusammenhang kann sich die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments im Armaturenbrett, die eine Reihe aktueller Fahrzeugmodelle werksseitig bieten, geradezu als „Falle“ erweisen: Die beleuchteten Armaturen suggerieren dem Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein, denn gleichzeitig erzeugt das Tagfahrlicht einen Lichtschimmer vor dem Fahrzeug. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und gänzlich unbeleuchtetem Heck hinein in die Nacht – verbunden mit einem erheblichen Unfallrisiko.
AvD-Tipp: Autofahrer sollten ganz bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage brennt. Nur wenn diese deutlich zu erkennen ist, sind Abblendlicht und Heckleuchten tatsächlich aktiviert.
Nebelschlussleuchte: Erst ab 50 Meter Sichtweite und maximal Tempo 50
Zudem verfügt jedes Auto über Beleuchtungseinrichtungen, die nur unter genau bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Die Nebelschlussleuchte ist so ein Fall. Sie darf erst ab einer Sichtweite von weniger als 50 Metern eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen den Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei derartigen Sichtverhältnissen auch eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50 km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.
Bei den nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen bereits genutzt werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel. Nächtliche Dunkelheit allein genügt hingegen nicht.
Hintergrund: Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet. In Kombination mit der erhöhten Leuchtkraft geht von ihr eine Blendwirkung für den nachfolgenden Verkehr aus. Die hohe Leuchtkraft der Nebelschlussleuchte kann sich zudem nachteilig auf die Wahrnehmung der Bremsleuchten auswirken, deren Helligkeit sich kaum von dem der Nebelschlussleuchte unterscheidet.
Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von zusätzlichen Bedingungen. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton, sondern wird auch von der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben. „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts. Eine Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten, besteht hingegen nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
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