- Tipps bei Bußgeldbescheiden aus dem Ausland
- AvD: Schnell reagieren und juristischen Rat einholen
- Vorsicht bei ausländischen Inkassobüros
Ausland schützt vor Strafe nicht
Die schlechte Nachricht zuerst: Ausländische Bußgelder werden in der Regel auch von den deutschen Behörden vollstreckt. Wer also im Urlaubsland ein Bußgeld vermeiden konnte, ist nicht davon befreit eventuell postalisch eingehende Zahlungsaufforderungen ausländischer Behörden von zuhause aus doch noch zu begleichen. Durch ein Abkommen unter den EU-Mitgliedstaaten ist seit einigen Jahren die Vollstreckung ausländischer Bescheide auch am heimischen Wohnort möglich. Autofahrer können sich also nicht mehr darauf verlassen, dass ausländische Bußgelder im Straßenverkehr in Deutschland folgenlos bleiben.
Vollstreckung ab 70 Euro durch das Bundesamt für Justiz
Rechtskräftige Bescheide aus den EU-Staaten wegen Verkehrsverstößen können in Deutschland ab einer Höhe von 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten beigetrieben werden. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es prüft die eingehenden Anfragen der ausländischen Behörden, darunter die Zusendung wesentlicher Verfahrensdokumente an den Betroffenen in seiner Landessprache und die Feststellung, ob er die Möglichkeit hatte, sich in einem Verfahren gegen den Vorwurf zu wehren. Nach Beobachtung des AvD versenden viele Behörden aus EU-Mitgliedsländern, wie beispielweise Frankreich, Holland oder Italien ihre Schreiben sowie Bescheide an die Beschuldigten in Deutschland in deutscher Sprache. Per Codenummer wird zudem in vielen Fällen die Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen. Die durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag ausländischer Behörden eingeholten Beträge verbleiben in den deutschen, staatlichen Kassen. Umgekehrt vereinnahmen staatliche Stellen im Ausland von deutschen Behörden dort eingeforderte Bußgelder.
Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen
Zur Wahrung der eigenen rechtlichen Möglichkeiten, sollten Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten haben, möglichst zeitnah auf die erhobenen Vorwürfe reagieren. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann es sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Genau überprüft werden muss auch, ob der Kraftfahrer ausreichend rechtliches Gehör hatte. Der betroffene Halter sollte die entsprechenden Umstände unbedingt dem Bundesamt für Justiz vortragen.
AvD Tipp: AvD Mitglieder haben die Möglichkeit, eine kostenlose juristische Beratung bei den AvD Vertrauensanwälten zu erhalten. Betroffene sollten sich zudem aus dem Ausland übersandte Schriftstücke unbedingt aufbewahren.
Ausländische Inkassobüros sind keine staatlichen Behörden
Der AvD macht darauf aufmerksam, dass in verschiedenen europäischen Staaten versucht wird, Mautgebühren oder Gelder aus der privat organisierten Parküberwachung in Deutschland durch private Inkassobüros beizutreiben. Firmen wie European Parking Collection oder NIVI werden zu diesem Zwecke tätig, ohne staatliche Befugnisse zu haben. Bei Ihnen handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Behörde, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen kann, sondern privatwirtschaftliche Unternehmen. Der AvD rät daher, Zahlungsaufforderungen wegen vermeintlicher Verkehrssünden, die von derartigen Privatfirmen versendet werden, zunächst nicht zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen. AvD Mitglieder können sich auch dabei der Hilfe der AvD Vertrauensanwälten bedienen.
Andere Länder, andere Sitten
Insbesondere das Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist international in der Regel erheblich drastischer sanktioniert als von der deutschen Rechtsprechung. So gilt in Ungarn zum Beispiel eine strikte 0,0 Promillegrenze, während in Dänemark, Frankreich, Spanien, aber auch in Irland erst ab 0,5 Promille Strafen drohen. In Großbritannien ist – bis auf Schottland – 0,8 Promille einzuhalten, im nördlichsten Teil des Vereinigten Königreichs sind 0,5 Promille der Grenzwert. Wer diese Grenzwerte überschreitet, sieht sich empfindlichen Bußen und Strafen gegenüber, die je nach Alkoholisierungsgrad von 179 Euro in Belgien bis 10.000,- Euro im Herzogtum Luxemburg reichen können. Zusätzlich zu den Bußen und Geldstrafen sind Fahrverbote europaweit sehr verbreitet und werden nach unterschiedlich definierten Promillegrenzen ausgesprochen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland aber auch der Schweiz, drohen sogar Haftstrafen.
Weitgehend einig ist man sich in Europa beim Thema „Telefonieren am Steuer“: Nahezu überall ist die Nutzung des Mobiltelefons nur in Verbindung mit einer Freisprechanlage zulässig. Die Strafe für Verstöße sind mancherorts drakonisch: Wer in Italien als Autofahrer mit dem Handy am Ohr erwischt wird, zahlt bis zu 646 Euro.
Wird einem Urlauber vor Ort von der Polizei ein Verkehrsdelikt vorgeworfen, sollte dieser zunächst Ruhe bewahren, die geforderten Ausweisdokumente vorlegen und versuchen, den vorgeworfenen Tatbestand zu klären. AvD Mitglieder können dazu auch die Unterstützung der AvD Notrufzentrale in Anspruch nehmen. Bestehen Zweifel am vorgeworfenen Handeln, sollte der Urlauber höflich aber deutlich eventuelle Zahlungsaufforderungen zurückweisen. Doch Vorsicht: In einer Reihe von Ländern ist die Polizei befugt, von den ausländischen Beschuldigten Geldleistungen zur Sicherung des Verfahrens zu erheben. Ist das der Fall sollte eine Zahlung nur gegen eine Quittung erfolgen.
Haft in Deutschland nach „Rasen“ in der Schweiz
Außerhalb des erwähnten Abkommens, das mittlerweile von fast allen EU-Staaten umgesetzt wurde, gibt es keine unmittelbaren Vollstreckungen von im Ausland verhängten Fahrverboten oder Fahrerlaubnisentziehungen. Derartige Maßnahmen werden auch nicht im deutschen Fahreignungsregister („Verkehrssünderdatei“) in Flensburg registriert. Der AvD warnt jedoch, die fehlende Sanktionsmöglichkeit nicht als Freibrief für rüpelhaftes Fahren misszuverstehen. So erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart eine in der Schweiz verhängte Haftstrafe gegen einen deutschen Autofahrer wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes auch am Wohnsitz in Deutschland für vollstreckbar. Denn aufgrund der Schwere des Delikts stufte die schweizerische Justiz das Vergehen als Straftat ein, was die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe beinhaltet. Dem Gericht in Stuttgart genügte als Grundlage für seine Entscheidung bereits die Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in beiden Ländern sanktioniert werden können. Dass die Bestrafung von Geschwindigkeitsübertretungen sich in den Rechtsordnungen deutlich unterscheidet, mache die Verhängung der Haftstrafe – und die anschließende Vollstreckung in Deutschland – nicht unverhältnismäßig für den Betroffenen. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18)
Hinweise und Tipps über die Verkehrsregeln im Ausland, das Verhalten nach einem Unfall sowie weitere nützliche Informationen finden Sie hier:
www.avd.de/besondere-verkehrsregeln
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