- Promillefahrten haben auch für Radfahrer Konsequenzen
- Vorsicht bei Fahrten auf Anhängern
- Statt selberfahren nach dem Feiern besser abholen lassen
Zum Glück sind die meisten Zeitgenossen so vernünftig, an einem solchen Tag das Auto stehen zu lassen. Denn die rechtliche Situation ist weithin bekannt: Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille. Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren sowie Linienbus-, Taxi- und Gefahrgutfahrer gilt sogar die Null-Promille-Grenze. Ein Verstoß wird mit Geldbußen geahndet; beim ersten Verstoß werden 500 Euro fällig und zwei Punkte in Flensburg eingetragen. Gibt es einen Voreintrag verdoppelt sich die Summe und der Betroffene muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Alkoholfahrten sind strafbar – auch mit dem Fahrrad
Die Alkoholfahrt kann jedoch schnell zur Straftat werden, wenn Fahrfehler oder andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten oder zu einem Unfall führen. Dann kann bereits ab 0,3 Promille der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Weitgehend unbekannt hingegen: Auch das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinflusses ist strafbar. Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille gelten nach der Rechtsprechung auch Fahrradfahrer als absolut fahrunsicher und können mit einer Geldstrafe belegt werden. Je nach Einzelfall kann auch die Führerscheinstelle eine vorhandene Fahrerlaubnis überprüfen und gegebenenfalls entziehen.
Bierbank-Garnituren taugen nicht zum Personentransport auf Anhängern
Ausflüge von Gruppen auf Anhängern hinter Traktoren, häufig mit Tischen und Bänken ausgestattet, sind kein seltenes Bild, obwohl die Gefahrenlage nicht unerheblich ist. Schließlich kommt es dabei regelmäßig zu Unfällen, weil die Wirkung von Bier und Wein manchen Feiernden jede Vorsicht vergessen lassen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass Personentransport auf Anhängern nach § 21 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Die StVO lässt nur wenige Ausnahmen zu, darunter Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa offizielle Festumzüge. Eine Sondergenehmigung müsste also zwingend vor der Fahrt beantragt werden, wird aber für Privatfeiern meist nicht erteilt.
Wer besoffen vom Hänger kippt, hat keine Haftungsansprüche
Diese Rechtslage hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit nach Unfällen. Denn Fahrer und Halter derartiger Gespanne haften nicht immer, wenn durch unvorsichtige Fahrweise ein Hänger umkippt und transportierte Personen verletzt werden. Wird die Fahrt aus Gefälligkeit für die Feiernden unternommen, nehmen Gerichte einen sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss bei einfach fahrlässigen Fahrfehlern eines nüchternen Fahrers an. Allen Beteiligten sollte also klar sein, dass die Bänke keinen sicheren Halt bieten und dass der Hänger nicht bestimmungsgemäß eingesetzt wird. (So das OLG Frankfurt am Main, U. v. 21.06.2005 – 14 U 120/04)
Der AvD rät dringend dazu, sich am Ende der Vatertagsfeier entweder von einer nüchternen Person abholen zu lassen oder auf ein Taxi zurückzugreifen. So findet der Feiertag auch einen schönen Ausklang und wird nicht durch vermeidbare Ärgernisse zerstört.
AvD – Die Mobilitätsexperten seit 120 Jahren
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