Verkehrskontrolle: Wenn man die Aufforderung zum Anhalten sieht, sollte man umgehend abbremsen und anhalten, ohne dabei den Verkehr zu gefährden. Einen Handlungsspielraum gibt es nicht. Die Polizei darf jederzeit Kontrollen durchführen, um die Fahrtauglichkeit des Fahrers oder die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs zu kontrollieren. Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de, empfiehlt, der Polizei auf jeden Fall Folge zu leisten: „Ansonsten drohen ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.“
Papiere: Bei jeder Kontrolle sind Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen – im Original. Kopien sind nicht zulässig. Wer den Führerschein vergisst, muss mit 10 Euro Strafe rechnen. Die Polizei darf aber auch Gegenstände wie das Warndreieck, die Warnweste und den Verbandskasten überprüfen. Sollte ein Gegenstand fehlen, droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Zudem können die Beamten die Beleuchtung des Fahrzeugs, die HU- und AU-Plaketten auf Gültigkeit und den Zustand der Reifen kontrollieren. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Autofahrer nicht vorzeigen.
Fragen beantworten: Die Polizei darf nicht nur die Personalien des Fahrers abfragen, sondern auch typische Fragen stellen wie: „Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“ Anwälte empfehlen mit „Nein“ zu antworten. Ansonsten gilt ein Verstoß als vorsätzlich – was deutlich höhere Kosten zur Folge hat. Nicht beantworten muss man, wo man herkommt oder hinfahren will. Auch Begleiter sollten einen kühlen Kopf bewahren und eher schweigen.
Alkoholtest: Möchte die Polizei einen Alkohol- oder Drogentest durchführen, kann man dies ablehnen. Liegt aber ein Verdacht vor, dass der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, kann die Polizei eine Blutabnahme durch einen Arzt anordnen. Die Polizei benötigt dafür keinen richterlichen Beschluss, sondern lediglich einen Verdacht. Darunter fallen etwa eine Alkoholfahne, Lallen, erweiterte Pupillen oder Ähnliches. Der Blutabnahme durch einen Arzt können Sie dann nicht widersprechen.
Smartphone: Grundsätzlich darf die Polizei das Smartphone nicht einstecken. Falls man es dennoch ohne ersichtlichen Grund herausgeben soll, kann man das verweigern. Das gilt aber nur, solange kein offensichtlicher Tatverdacht besteht. Darunter fällt auch die Verwendung von Blitzer-Apps – in diesem Fall kann die Polizei das Smartphone verwahren. Zwar ist der Besitz einer Blitzer-App nicht verboten, aber ihre Nutzung.
Durchsuchungen des Autos sind nicht ohne Weiteres zulässig. Die Polizei darf nicht mal die Autotüren öffnen oder ins Fahrzeug greifen. Rechtsanwalt Louven erklärt: „Die Polizei benötigt einen konkreten Anfangsverdacht einer Straftat, um eine solche Maßnahme ohne Durchsuchungsbeschluss durchführen zu dürfen.“ Die Gesetzeshüter können aber verlangen, sich Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste zeigen zu lassen – wodurch viele Autofahrer den Kofferraum öffnen und somit Einblick ins Fahrzeuginnere gewähren.
Filmaufnahmen: Wer das Verhalten der Beamten als unberechtigt empfindet, könnte auf die Idee kommen, die Szene mit dem Smartphone oder einer Kamera zu dokumentieren. Das ist allerdings rechtlich nicht eindeutig geklärt und kann unter Umständen eine Straftat darstellen, so ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug). Demnach kann das Filmen einer Polizeikontrolle strafbar sein, wenn trotz mehrfacher Ermahnung die Aufzeichnung nicht gestoppt wird. Was die Beschlagnahmung der Smartphones in diesen Fällen betrifft, darf die Polizei Handys oder Dashcams nur unter bestimmten Voraussetzungen sicherstellen, etwa wenn die Aufnahme die polizeiliche Maßnahme stört oder diese Gegenstände zu Beweiszwecken benötigt werden. Wenn jemand aus der Ferne filmt, beschränkt das die polizeiliche Arbeit meist nicht. Es kann auch nicht schaden, in solchen Fällen vorher das Filmen anzukündigen.
Redakteur: Alexander Roller