Aufgrund der großen Aktualität am 3. Juli 2017 in Frankfurt für Sie: Das neue Premium-Seminar „Mineralölbestandteile in Lebensmitteln“ der BEHR’S…AKADEMIE. Erfahren Sie an nur einem Tag sachlich fundiert alles zu diesem Thema. Von allen Perspektiven aus betrachtet. Zusätzlich enthalten ist für Sie als Teilnehmer bei diesem Premium-Seminar 60 Minuten individuelle Einzelberatung mit einem der Referenten vor oder nach dem Seminar.
Weitere Informationen unter:
http://www.behrs.de/...
Es gibt bereits Rechtsrahmen für Mineralöleinträge in Lebensmittel für die beabsichtigte Verwendung, insbesondere bei Zusatzstoffen (Zulassungen z.B. nach VO (EG) Nr. 1333/2008). Als Lebensmittelzusatzstoff (E 905) ist mikrokristallines Wachs zur Oberflächenbehandlung bestimmter Obstsorten (Mangos) und als Überzugsmittel (Kaugummi) zugelassen. Ebenso als Trennmittel von Backwaren oder Staubbinder bei Getreide.
Für unbeabsichtigte Einträge von Mineralölbestandteilen in Lebensmittel gibt es weiterhin keine spezifische rechtliche Regelung: Keine spezifischen Verkehrsverbote, keine spezifischen Höchstgehalte. Eine Ausnahme mit beschränktem Umfang bildet die VO (EG) Nr. 2023/2006. Da es derzeit keine spezifische rechtliche Regelung gibt, gelten die allgemeinen Vorschriften: in Bezug auf Lebensmittel u.a. Art. 14 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 (LM-Sicherheit), Art. 19 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 (Rücknahmepflicht), Art. 7 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 (Vorsorgeprinzip) und Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 (Kontaminanten). Somit sind bereits jetzt behördliche Beanstandungen möglich und diese sind auch in der Vergangenheit mit steigender Tendenz erfolgt. Ebenfalls kann es die Verpflichtung zur Rücknahme bzw. zum Rückruf geben und Informationspflichten. Erläutert wurde auf dem Premium-Seminar im Februar hierzu die rechtliche Grundlage mit den entsprechenden Auslegungen. Auch Verkehrsverbote, Bußgeld- und Strafverfahren sind auf der Basis der o.g. Rechtsvorschriften möglich.
Die Grenzwerte aus dem aktuellen Entwurf der MineralölVO sind allenfalls Orientierungspunkte und Minimierungsziele. Diese sind keine rechtlichen Grenzwerte und keine gesundheitlichen Höchstwerte und haben keine Relevanz für die Sicherheitsbewertung nach Art. 14 Basis-VO. Es wurde aufgezeigt, wie die Teilnehmer auch bei Überschreitungen dieser Werte Beanstandungen erfolgreich entgegentreten können.
Es gilt die differenzierte Stufenverantwortung, nach der jeder Beteiligte in der Lebensmittelkette für das Inverkehrbringen gesetzmäßiger Lebensmittel verantwortlich ist. Insbesondere beim Gesundheitsschutz gilt ein hoher Anforderungsmaßstab („Gesundheit vor Kommerz“). Im Einzelnen ist v.a. die subjektive Verantwortung aber differenziert ausgeprägt: Dem Hersteller werden höhere Anforderungen an die Beschaffenheit des Lebensmittels zugemutet als dem Händler.
Der Inhalt lebensmittel-rechtlicher Sorgfaltspflichten besteht in der Kenntnis aller relevanten Rechtsvorschriften, der Erkundigungspflicht bei relevanten Sachverhalten, Weiterbildung, umfassende Verantwortung für den eigenen Bereich in der Lebensmittel-Kette und der Betriebsorganisationspflicht (§ 130 OWiG).
Für Verpackungen werden u.a. folgende Vorschriften hinzugezogen: Art. 3 VO (EG) Nr. 1935/2004 (Stoffmigration) sowie VO (EG) Nr. 2023/2006 (Good Manufacturing Practice). Das bedeutet, Verpackungen sind nach GHP herzustellen. Bei normaler und vorhersehbarer Verwendung darf kein stofflicher Übergang (Migration) erfolgen, der die Gesundheit gefährdet, zu organoleptischen Beeinträchtigungen und zu unvertretbarer Zusammensetzung führt. Somit sind auch mit diesem Ansatz behördliche Beanstandungen und Verwendungsverbote möglich. Die Verwendung von mineralölhaltigen Verpackungen ohne geeignete Barriere ist mit Blick auf die gute Herstellungspraxis kritisch, wenn Mineralöle - insbesondere MOAH - auf das Lebensmittel übergehen. Auch MOSH-Übergänge sind zu berücksichtigen.
Neu auf dem Premium-Seminar am 3. Juli 2017
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Experten aus Unternehmen berichten, mit welchen Maßnahmen sie messbar die Kontamination mit MOSH und MOAH deutlich reduziert haben. Sie erfahren: Zahlen, Daten, Fakten.
Am 3. Juli 2017 erfahren Sie:
• Rechtliche Entwicklungen: rechtssicher handeln und Schaden vermeiden
• Barriere-Eigenschaften verschiedener Verpackungs-Materialien
• Auswirkungen der EFSA-Studie über die Toxizität von Mineralölen auf die Lebensmittelindustrie
• Grenzen zur Beanstandung, zur Verkehrsfähigkeit und zum Rückruf
• Unterscheidung zwischen MOSH & POSH: Eintragsquellen identifizieren & andere ausschließen
• Möglichkeiten und Grenzen der Analytik: Fehlinterpretationen vermeiden
• Kriterien zur sicheren Lieferantenbewertung
• Bewährte Maßnahmen, um den Eintrag messbar zu reduzieren: Praxisbeispiele
Auch das letzte Seminar zu diesem Thema war ausgebucht. Um beim aktuellen Premium-Seminar und der persönlichen Beratung dabei zu sein: Gleich anmelden für den 3. Juli 2017.
Auf diesem Premium-Seminar „Mineralölbestandteile in Lebensmitteln“ erfahren Sie alles über MOSH und MOAH: aus allen Richtungen beleuchtet. Sie können dann gezielt die notwendigen Vorbeugemaßnahmen im Unternehmen treffen. Und Sie sind bestens vorbereitet, um bei einem Verdachtsfall gezielt zu reagieren.
Ihre Referenten am 03.07.2017:
• Dr. Christophe Goldbeck (CVUA-MEL, Untersuchungsamt NRW)
• Dr. Norbert Kolb (Worlée NaturProdukte)
• Dr. Gerhard Neuberger (Ferrero)
• Dr. Tobias Teufer (KROHN Rechtsanwälte)
• Prof. Dr. Thomas Simat (TU Dresden)
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie im Online-Shop. Ihre telefonischen Anfragen beantwortet Ihnen gerne Caroline Kaul unter 040-22 70 08-62.
Link zu Informationen:
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