Seit Verabschiedung des Arbeitssicherheitsgesetzes 1973 wird sich um die Wiedereingliederung von erkrankten Mitarbeitern gekümmert. Konkreter wird es seit 2004: Ausnahmslos alle Unternehmen sind zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet (Sozialgesetzbuch § 8 4 Abs. 1 & 2 SGB IX), das Mitarbeiter beim Wiedereinstieg nach Krankheiten, bei der Berufstätigkeit trotz Behinderung und bei der Früherkennung, Prävention und Rehabilitation begleitet. Die Vorsorgegespräche, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters geführt werden dürfen, dienen auch dazu, mögliche krankheitsfördernde Faktoren am Arbeitsplatz zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu vereinbaren. Eine Selbstverständlichkeit im Rahmen der Fürsorgepflicht einer Führungskraft.
Welche Hilfsangebote gibt es? Wie lassen sich Therapiefortschritte weiter steigern? Wie können arbeitsbedingte Ursachen abgeschafft werden? Diese und viele andere Fragen sind mögliche Themen eines Vorsorgegesprächs, bei dem sich der Mitarbeiter auf die absolute Vertraulichkeit verlassen können muss. Der Dialog mit dem Chef darf die Privatsphäre des Mitarbeiters nicht verletzen, warnen die B·A·D-Mediziner, die die Erreichung eines Zieles für unverzichtbar halten: Die Mitarbeiter dahingehend zu motivieren, dass sie alles daran zu setzen, die eigene Gesundheit zu erhalten.