Eine Stiftung kann, muss aber nicht gemeinnützig sein: "Zunächst legt der Stifter lediglich den Zweck fest, der mithilfe des Vermögens verfolgt werden soll", sagt Kogge. "Das kann auch die Versorgung der Erben sein oder die Regelung der Unternehmensnachfolge." Meist werden nur die Erträge für die Ziele der Stiftung verwendet, das Stiftungsvermögen bleibt unangetastet.
Um die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung müssen bestimmte Satzungsinhalte berücksichtigt werden: Die Stiftung muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und eine ideelle Tätigkeit ausführen, die in der Satzung detailgetreu aufgeführt werden muss.
Das Vermögen der Stiftung muss zudem formell gebunden sein, das heißt, das Vermögen der Stiftung muss für die Dauer ihres Bestandes gemeinnützigen Zwecken dienen.
Eine gemeinnützige Stiftung profitiert von einigen Vorteilen. So fällt weder Erbschafts- oder Schenkungssteuer, noch Grunderwerbs-, Körperschafts- oder Gewerbesteuer an. "Auf den Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung fällt ein ermäßigter Steuersatz von nur sieben Prozent an. Nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist voll steuerpflichtig", erklärt Kogge. "Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Investition in eine Stiftung sehr attraktiv - und bietet viele Möglichkeiten, das Vermögen über die persönlichen Bedürfnisse hinaus sinnvoll anzulegen."