Zum Hintergrund: Entgegen der bayernweit allgemein gültigen Sperrzeit zwischen 5.00 und 6.00 Uhr hatte Gerolzhofen eine eigene Sperrzeitverordnung für Teile ihres Stadtgebietes erlassen. Diese setzte die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften generell auf den Zeitraum zwischen 1.00 Uhr nachts und 6.00 Uhr morgens fest.
Der betroffene Mitgliedsbetrieb hatte ein Normenkontrollverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingeleitet, mit dem Feststellungsantrag, die Verordnung für unwirksam zu erklären.
In seiner Entscheidung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag nachgekommen und hat die Sperrzeitverordnung für unwirksam erklärt. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass das nach Paragraphen 10 der Gaststättenverordnung kein öffentliches Bedürfnis hinsichtlich einer Verlängerung der Sperrzeit vorläge. Das Gericht stellte zudem fest, dass keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Vergleich zu anderen Stadtteilen gegeben seien, die den Erlass einer derartigen Sperrzeitverordnung rechtfertigen würden. Zwar seien Lärmimmissionen, die von Gaststätten ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen gemäß des Bundesimmissionsschutzrechtes zu sehen, doch sei hierbei eine Prüfung vorzunehmen, ob eine Sperrzeitverlängerung für einen bestimmten Betrieb nicht ausreichend ist. Die Stadt Gerolzhofen habe darüber hinaus nicht erklären können, warum gerade in dem von ihr festgelegten Bereich eine verlängerte Sperrzeit gelten solle.
"Dieses Urteil legt Gemeinden und Städten, die über eine Verlängerung der Sperrzeit nachdenken, eine verstärkte Prüfungspflicht auf", erklärt der zuständige BHG-Bezirksgeschäftsführer Michael Schwägerl: "Denn zum einen muss künftig der Nachweis geführt werden, dass eine Ruhestörung in dem gesamten Bereich vorliegt. Zum anderen muss geprüft werden, ob diese Ruhestörung nicht durch eine Einzel-entscheidung gegenüber dem oder den störenden Betrieben verhindert werden kann."