„Zwar sind Haustürgeschäfte völlig legal - das ist allerdings kein freundliches Angebot der ,Dachbestellung frei Haus‘, sondern eher ein Versuch, das bei Haustürgeschäften gesetzlich garantierte Widerrufsrecht auszuhebeln“, so Kay Preißinger Obermeister der Dachdecker-Innung.
Ob dies rein ethisch als seriöse Auftragsakquisition angesehen werden kann, ist durchaus fraglich. Juristisch dürfte der Versuch, das zweiwöchige gesetzlich garantierte Widerrufsrecht damit zu umgehen, kaum einer Prüfung standhalten:
§312 § 312b Abs.1 Satz 1 BGB:
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
…
3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde…
Da der Erstkontakt zur Terminvereinbarung also an oder in der Wohnung des Kunden stattfand (Juristen gehen dabei von einem „Überrumpelungsort“ aus), rät Obermeister Preißinger Betroffenen zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss. „Und das erst Recht, wenn in dem aufgrund des unerwarteten Erstkontakts geschlossenen Vertrag der ausdrückliche Hinweis auf das Widerrufsrecht fehlt“.
Sein grundsätzlicher Tipp: Wie vor jeder größeren Investition sollten Verbraucher immer Vergleichsangebote einholen.