Nach Medienberichten waren die Spuren der des Mordes an der Heidelberger Polizistin verdächtigen Frau auch an den Tatorten zweier weiterer Tötungsdelikte und zahlreicher Diebstähle seit 1993 gefunden worden.
Obwohl also Einiges dafür spricht, dass die Täterin bereits bei einem anderen Diebstahlsdelikt der Polizei ins Netz gegangen ist, kann ihre Identität nun nicht festgestellt werden, weil sie wegen eines Diebstahls nicht zur Abgabe einer Speichelprobe für einen genetischen Fingerabdruck gezwungen werden konnte. Nach geltendem Recht setzt eine DNA-Probe nämlich eine erhebliche Straftat oder die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten mit insgesamt vergleichbarem Gewicht voraus.
Merk: "Der Fall zeigt, dass auch die Abnahme einer Speichelprobe wegen einer für sich genommen weniger gewichtigen Straftat notwendig ist, um die Kriminalität wirksam bekämpfen zu können. Es ist manchmal nur ein kleiner Schritt vom Diebstahl bis zum Kapitaldelikt. Wir brauchen daher die DNAProbe unter denselben Voraussetzungen wie den ganz normalen, so genannten daktyloskopischen Fingerabdruck: Also nicht nur bei "erheblichen" Straftaten, sondern immer dann, wenn eine DNA-Probe für die Zwecke des Verfahrens oder aus erkennungsdienstlichen Gründen notwendig ist."
Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes bestehen nicht, weil bei der DNA-Probe nur das Identifizierungsmuster und das Geschlecht, nicht aber andere Eigenschaften des Beschuldigten wie z.B. Haarfarbe, Krankheiten o.ä. festgestellt werden dürfen.
Staatsministerin Dr. Merk: „Die Forderung nach Gleichstellung des genetischen mit dem daktyloskopischen Fingerabdruck war bereits Inhalt eines Gesetzesentwurfs der Länder Hessen, Bayern, Hamburg, Saarland und Thüringen zur Neuregelung der DNA-Analyse zu Zwecken des Strafverfahrens (BR-Drs. 99/05) vom 3. Februar 2005. Leider wurde dieser Vorschlag auf Bundesebene nicht umgesetzt. Der aktuelle Fall zeigt, dass die ohnehin anstehende Thematik der Erweiterung der DNA-Analyse möglichst schnell aufgegriffen werden muss!“