§ 100a der Strafprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen genauso erlaubt wie das Abhören von Handy- und Festnetztelefonaten. Denn dabei geht es anders als bei der Online-Durchsuchung der auf der Festplatte gespeicherten Dateien um Daten, die an eine andere Person übermittelt werden, also um die Überwachung eines Telekommunikationsvorgangs. Wenn beispielsweise Terroristen oder andere Schwerstkriminelle Informationen via Internet weitergeben, kann dies schon jetzt mit richterlicher Anordnung genauso überwacht werden wie Gespräche, die über die Telefonleitung geführt werden.
Staatsministerin Dr. Merk: "Im Rahmen der Überwachung von Internettelefonaten ist es auch möglich, eine Verschlüsselung zu überwinden oder zu umgehen.
Und das ist auch richtig so: Es kann und darf hier keine rechtsfreien Räume geben, wenn es um erhebliche Straftaten geht! Wenn in einem Ermittlungsverfahren auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung verschlüsselte Gespräche überwacht werden, dann ist das nicht zu beanstanden."