Der Notar habe kein öffentliches Amt und übe keine hoheitliche Gewalt aus und sei daher in vollem Umfang den Regeln des Binnenmarkts unterworfen.
Dies trifft für Deutschland einfach nicht zu: Notare üben hier im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege ausschließlich hoheitliche Gewalt aus. So können notarielle Urkunden beispielsweise Vollstreckungstitel sein, auch haben solche Urkunden im Prozess erhöhte Beweiskraft. Die Zulassung zum Notariat kann deshalb in Übereinstimmung mit dem Europarecht deutschen Staatsangehörigen vorbehalten werden. "Nimmt man hingegen die Argumentation der Kommission ernst, so könnte man damit nicht nur das Staatsangehörigkeitserfordernis, sondern alle möglichen anderen Anforderungen an die Notare kippen, die aber für die Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig sind. Nur durch sachgerechte Regelungen des notariellen Berufsrechts, einschließlich des Kostenrechts, kann den Bürgern und der Wirtschaft eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und für jedermann zu tragbaren Gebühren zugängliche Versorgung mit notariellen Leistungen garantiert werden."
Die Kommission wird heute laut Agenturmeldungen in Brüssel ihre Absicht verkünden, gegen Deutschland, aber auch gegen Österreich, Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Portugal eine so genannte Vertragsverletzungsklage zu erheben, weil dort Notare nur dann zugelassen werden, wenn sie die jeweilige Staatsangehörigkeit haben. Die Kommission argumentiert, Notare hätten kein öffentliches Amt und übten keine hoheitliche Gewalt aus, so dass für sie auch nicht dieselben Anforderungen gelten können, wie sie etwa für Beamte und Richter gelten.