Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder Bürger eine Person seines Vertrauens ermächtigen, im Ernstfall an eigener Stelle zu handeln. Dabei kann jeder selbst bestimmen, welche Aufgaben und Befugnisse die Vertrauensperson erhalten soll. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, muss das Gericht in der Regel keinen Betreuer mehr bestellen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gericht von der Existenz der Vorsorgevollmacht Kenntnis hat. Um dies sicherzustellen, kann man die Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in einem Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Zwingend erforderlich ist dies für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht jedoch nicht. Merk: "Jeder möchte bis in das hohe Alter geistig und körperlich mobil bleiben. Leider ist das nicht jedem vergönnt. Ich empfehle daher dringend, schon beizeiten an eine Vorsorgevollmacht zu denken und diese auch bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf diese Weise findet der eigene Wille auch im Notfall Beachtung."
Hinweis: Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen finden sich in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Diese kann unter www.justiz.bayern.de kostenlos herunter geladen oder im Buchhandel zum Einzelpreis von 3,90 EUR (ISBN 3-406-54052-X, Verlag C. H. Beck) erworben werden.
Antragsformulare für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht sind bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, oder im Internet unter www.vorsorgeregister.de erhältlich. Dort kann die Registrierung auch online erfolgen.