Die Verkaufsregeln des Milch Boards sind rechtlich nicht verbindlich für Doppelmitglieder, die bei anderen Milcherzeugergemeinschaften oder Genossenschaften weiterhin Andienungs- oder Lieferpflichten wahrzunehmen haben, betont das Landwirtschaftsministerium. Nur mit dieser Einschränkung könne die Milcherzeugergemeinschaft Milch Board ein wie auch immer geartetes „Verhandlungsmandat“ ableiten.
In diesem Zusammenhang legt das Ministerium Wert auf die Feststellung, dass die Befreiung von der Andienungs- oder Lieferpflicht bei Milch Board keine Ermächtigung zu einem Lieferstreik bedeutet. Vielmehr sind die jeweils bestehenden Satzungsbeschlüsse und Lieferverträge einzuhalten. Die Rechtsstellung der Doppelmitglieder darf durch Milch Board nicht beeinträchtigt werden.
Neumitglieder sind, das schreibt das Landwirtschaftsministerium ausdrücklich vor, vor Wirksamwerden ihres Vereinsbeitritts auf die Bedeutung und Reichweite der in der Satzung getroffenen Regelungen hinzuweisen.