Für existenziell geschädigte Betriebe steht ein Härtefonds zur Verfügung. Ihnen werden Zuschüsse zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, Hausrat und Betriebsvermögen gewährt. Die Anträge dazu nehmen die Landratsämter entgegen. Bei nicht versicherbaren Schäden im Privatbereich können Soforthilfen gewährt werden. Hier sind die Gemeinden erste Anlaufstelle. In Fällen höherer Gewalt bleiben nach Auskunft Millers sämtliche Beihilfeansprüche für die betroffenen Flächen bestehen. Damit können die flächenbezogenen Ausgleichszahlungen wie Betriebsprämie, Ausgleichszulage oder Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden. Die Landwirte müssen jedoch Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen und Ausnahmeregelungen – beispielsweise Mulchen von KULAP-Flächen bei nicht mehr als Futter verwertbarem Aufwuchs – vorher mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten abstimmen.
Die Staatsregierung hat darüber hinaus steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen beschlossen. Sie können beim zuständigen Finanzamt Stundungen oder die Anpassung von Vorauszahlungen beantragen. Ferner sind Sonderabschreibungen, in besonderen Fällen auch ein Steuererlass sowie der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung möglich.