Ich habe keinerlei Verständnis für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, nach der streikbegleitende so genannte flash-mob-Aktionen in Einzelfällen zulässig sein sollen. Die Gewerkschaft ruft damit faktisch zu Betriebsblockaden auf.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts untergräbt die Bereitschaft, das bewährte System der Tarifverhandlungen einzuhalten, und gefährdet die Tarifautonomie. Ich fordere den Gesetzgeber auf, durch gesetzliche Klarstellungen die Erosion der Tarifautonomie in Deutschland zu verhindern.
Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts laufen flash-mob-Aktionen auf eine Betriebsblockade hinaus. Diese sind vom Streikrecht nicht gedeckt und unzulässig. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgeschlagenen Abwehrmittel, wie die kurzfristige Betriebsschließung oder die Ausübung des Hausrechts, sind praxisfern.
Bei einer flash-mob-Aktion werden kurzfristig Teilnehmer durch SMS, E-Mail und Internetblogs aufgerufen, einzelne Betriebe - zum Beispiel im Handel durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen - praktisch lahm zu legen. Dabei nimmt die Gewerkschaft billigend in Kauf, dass sich auch Betriebsfremde an solchen Maßnahmen beteiligen. Betriebsblockaden und schwere Rechtsverstöße werden einkalkuliert.
Die Entscheidung setzt die Tendenz in der jüngsten Rechtsprechung des obersten deutschen Arbeitsgerichts fort, die Grenzen des Arbeitskampfrechts immer weiter zu Lasten der Betriebe zu verschieben. Das führt zu einer weiteren Zerfaserung der Tarifautonomie. Erst vor kurzem hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Gewerkschaften auch nicht an einem Arbeitskampf beteiligte Arbeitgeber bestreiken dürfen, obwohl diese die Tarifforderungen nicht erfüllen können und sollen. Damit wurde der Streik von Sympathisanten gegen unbeteiligte Dritte für zulässig erklärt. Jetzt soll auch ein Streik ganz ohne Arbeitnehmer zulässig sein.