Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam sind. Mündliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind damit auch dann bindend, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Schriftformklausel beinhaltet. Das bedeutet in der Praxis: Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch aus einer mündlichen Abrede geltend, kann ihm der Arbeitgeber nicht mehr die doppelte Schriftformklausel aus dem Arbeitsvertrag entgegenhalten.
"Mit dieser Entscheidung fällt eine weitere wichtige Bastion der Arbeitsvertragspraxis", meint Alexius Leuchten, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht der Kanzlei BEITEN BURKHARDT. "Bislang wurde empfohlen, Arbeitsverträge gegen unliebsame mündliche Nebenabreden mit einer doppelten Schriftformklausel abzuschotten. Das ist nun wirkungslos. Der Behauptung von Arbeitnehmern, der Arbeitsvertrag sei durch mündliche Abreden geändert worden, ist nun Tür und Tor geöffnet."