- 6 b-Fonds sind eine interessante Lösung für steuerlich gebildete Rücklagen aus der Veräußerung von Betriebsvermögen. Die erheblichen Vorteile, die diese Fonds bieten, gelten vor allem für Landwirte.
Ein wichtiger Effekt ist auch die Hebelwirkung des 6b-Fonds.
Die Höhe der Reinvestition und damit gegebenenfalls der Zeichnung eines § 6b-Immobilienfonds richtet sich nach den anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, nicht nach der Einzahlungsverpflichtung. Durch den Einsatz von Fremdkapital wird das Investitionsvolumen eines § 6b-Fonds erhöht und die tatsächliche Beteiligungshöhe und Einzahlungsverpflichtung vermindert. Diese sogenannte Hebelwirkung sorgt dafür, dass bei einer Einzahlungsverpflichtung von 100 % eine steuerbegünstigte Übertragung der Rücklage von 100 + Hebel X % möglich wird. Der Hebel verfügbarer Fonds liegt zwischen 160 und 190 %
Was regelt der § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG)?
$ 6 regelt die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen (Einlagen, Entnahmen, Verbindlichkeiten, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Rückstellungen)
- 6a betrifft Pensionsrückstellungen
- 6cb betrifft die Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- 6c betrifft die Übertragung bei der Ermittlung des Gewinns