Die 2011 gesprochenen Urteile vom Oberlandesgericht Hamm (03.02.2011, AZ I-4 160/10) und vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (02.08.2011, AZ 13 B 1659/10) haben deutlich gemacht, dass die medizinische Fußpflege ausschließlich im Tätigkeitsfeld der Podologie angeboten werden darf.
Nach Meinung einiger Fachverbände war der Sachverhalt eindeutig zu Gunsten der Podologen und zu Ungunsten aller Fußpfleger entschieden. Es stand offensichtlich all zu schnell fest, dass mit der Rechtsprechung aus Hamm anders lautende Urteile vergangener Jahre hinfällig waren.
Die Oberlandesgerichtlichen Instanzen Köln, Naumburg und Frankfurt/M. hatten in den Jahren 2003, 2004 und 2005 den Sachverhalt eindeutig anders gesehen.
So entschied das OLG Frankfurt/M. in einem Urteil vom 7. Juni 2005 (Az. 14 U 198/04), dass die Bezeichnung medizinische Fußpflege ohne förmliche Ausbildung nach dem Podologengesetz nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung medizinische Fußpflege darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz (2 Jahre Vollzeit oder 4 Jahre Teilzeit an einer staatlich anerkannten Podologenschule) absolviert haben. Weiter heiß es das die "...Werbung med. Fußpflege nicht irreführend sein."
Nun hat sich das OLG Celle in einem Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 13 U 57/12) höchst aktuell wieder mit der Frage beschäftigt, ob eine Fußpflegerin damit werben darf, medizinische Fußpflege anzubieten, obwohl sie keine staatlich geprüfte Podologin oder medizinische Fußpflegerin im Sinne des Podologengesetzes ist.
Eine niedergelassene Podologin war der Auffassung, dass nur eine staatlich geprüfte Podologin oder medizinische Fußpflegerin eine medizinische Fußpflege als Dienstleistung anbieten dürfe. Die Beklagte würde irreführend werben, wenn sie eine Behandlung in der medizinische Fußpflege anbiete, aber keine Prüfung nach dem Podologiegesetz (PodG) abgelegt habe.
OLG Celle: Werbung mit der med. Fußpflege ist erlaubt!
Im Ergebnis urteilte das OLG Celle am 15.11.2012 (Az.: 13 U 57/12), dass es auch nicht staatlich geprüften Fußpflegern (keine Podologen) gestattet ist, damit zu werben, eine medizinische Fußpflege Behandlung anzubieten.
In der Urteilsbegründung heißt es: Die Werbung für "medizinische Fußpflege" durch eine Fußpflegerin, der das Führen der Berufsbezeichnung "Podologin/Medizinische Fußpflegerin" nach § 1 Abs. 1 PodG nicht erlaubt ist, ist zwar grundsätzlich irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG; ein Verbot der Werbung wäre jedoch mit Blick auf Art 12 GG unverhältnismäßig. Damit teilt das OLG Celle die Sicht des OLG Frankfurt/M. in einer Urteilsfindung vom 7. Juni 2005 (Az.: 14 U 198/04) und entscheidet sich gegen die Rechtsprechung vom OLG Hamm im Urteil vom 3. Februar 2011. (Az.: 4 U 160/10).
Abgrenzung der Tätigkeit in der med. Fußpflege
Das Podologengesetz regelt primär die Berufsbezeichnung, demnach nur eine im Sinne des PodG. ausgebildete Person den Titel Podologe/Podologin oder med. Fußpfleger/med. Fußpflegerin tragen darf.
Es gibt aber Unterschiede im Hinblick auf die Tätigkeit in der med. Fußpflege. Demnach arbeitet der nicht staatlich geprüfte Fußfleger grundsätzlich unblutig. Weiter gibt er kein Heilversprechen ab und kann auch keine Diagnosen stellen. Auch Diabetiker dürfen nicht behandelt werden.
Weitere Einschränkungen in dem Tätigkeitsfeld, wie z.B. das Verbot, Hühneraugen zu entfernen oder Pilznägel abzutragen, sind frei erfunden und Entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Auch sind die Abgrenzungen der Tätigkeit in der med. Fußpflege einiger Fachverbände der Podologie reine Empfehlungen und haben keinen Rechtsanspruch.
Im Fazit entsprechen Ausbildungen in der med. Fußpflege, wie sie z.B. von der Kosmetik und Fußpflegeschule Schäfer angeboten werden, voll und ganz dem geltenden Recht. Inbegriffen sind auch Behandlungen in der Problemfußpflege.
Empfehlungen der Fußpflegeschule schäfer
Die renommierte staatlich anerkannte Berufsfachschule für Kosmetik, die in dieses Tagen auf ihr 60-jähriges Bestehen zurück schaut, empfiehlt den Absolventen der Ausbildung in der med. Fußpflege trotz der richterlichen Entscheidung des OLG Celle, auf die Werbung mit der Dienstleistung "med. Fußpflege" zu verzichten.
Nach Ansicht der Schulleitung und des Kollegiums ist die Bezeichnung "prae. med. Fußpflege" oder "Problemfußpflege" ideal gewählt, um das Tätigkeitsfeld bestens zu beschreiben.
Natürlich kann nun, nach dem richterlichen Urteil aus Celle, auch jeder Nicht-Podologe mit der Dienstleistung "med. Fußpflege" werben. Verbieten kann man es einem Fußpfleger nach aktueller Rechtslage jedenfalls nicht.
Mehr zum Grundsatzurteil von OLG Celle finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesjustizportals.