Der Rechtsstreit betrifft den deutschen Teil des auf Bestway® Inflatables & Material Corp., China, eingetragenen Europäischen Patents EP 3 001 118 B1. Dieses schützt eine verbesserte sogenannte „Positive Temperature Coefficient (PTC-) Heizeinheit“. Eine solche wird in Pumpen zum Aufpumpen und Heizen von aufblasbaren Whirlpools & SPAs verwendet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 6. Mai 2020.
Gemäß des einstweiligen Verfügungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2021 hat es Jilong (Jiangsu Jilong Sport and Leisure Products Co., Ltd., Jilong Leisure Products Europe Ltd., Shanghai Jilong Sports and Leisure Products Co., Ltd, Shanghai Jilong Plastic Products Co., Ltd und Shanghai Jilong Economy Development Co., Ltd.) zu unterlassen, patentverletzende Produkte, wie den aufblasbaren SPA-Whirlpool „Venice“ der Marke „Avenli“, die eine durch das Patent von Bestway® geschützten PTC-Heizeinheit aufweisen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die einstweilige Verfügung befindet sich derzeit in offizieller Zustellung an die betroffenen Unternehmen der Jilong-Gruppe in China und Irland. Gegen den Verfügungsbeschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
„Wir freuen uns sehr über den Erlass der einstweiligen Verfügung“, sagt Malte Ohnesseit, General Manager bei Bestway® Deutschland. „Die Gerichtsentscheidung beweist, dass geistiges Eigentum einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft hat und wir als traditionsreiches Unternehmen für das Original stehen. Wir sind sehr stolz auf unsere jahrelangen Produktforschungen sowie unsere patentierten Innovationen.“
Eine offizielle Stellungnahme von Jilong zum Erlass der einstweiligen Verfügung liegt zum Zeitpunkt der Pressemitteilung nicht vor.