Der Tod ist etwas, mit dem sich nur wenige Menschen zu Lebzeiten beschäftigen möchten. Damit einher geht das Thema Erbe. "Früher wie heute gilt, dass der rechtmäßige Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird", so Roland Fahrner, Vorstand der Badischen Rechtsschutzversicherung. Neu ist dabei, dass der Erbe nicht nur Eigentümer der Sachwerte wie Geld, Wohneigentum oder einem Auto wird, sondern auch des sogenannten digitalen Eigentums. "Was also früher in einer Kiste auf dem Dachboden entdeckt wurde, liegt heute virtuell in der Cloud. Das können Konten, Bilder, Musikdateien, Profile u.v.m. sein", weiß Fahrner. Dabei ist die Rechtslage, wem die Lizenzen gehören, leichter zu klären, als die Daten aufzufinden.
Wem gehören die Lizenzen?
Die Nutzungsrechte sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters geregelt. In vielen Fällen erwirbt der Kunde nur eine Nutzungslizenz, die mit dem Tod erlischt. "Der Erbe kann also in vielen Fällen nur die Löschung der Konten veranlassen, nicht aber die weitere Nutzung", erläutert Fahrner. Interessant ist auch die Rechtslage bei E-Mailkonten: "Auch in diesen Fällen steht das Erbrecht hinter dem Telekommunikationsgesetz hinten an", erläutert Fahrner. E-Mails, die auf dem Rechner des Verstorbenen gefunden werden, dürfen vom Erben wie geöffnete Briefe gelesen werden. Anders sieht es bei E-Mails in einem Provideraccount aus. Hier gilt das sogenannte Fernmeldegeheimnis der ruhenden Kommunikation, wie es im Fachjargon heißt. Auch hier sichern sich die Dienstanbieter in Ihren AGB ab. Der sogenannte Account ist oftmals nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod. Allerdings ermöglichen einige Anbieter nach Vorlage des Erbscheins den Zugang zu den Daten.
Zugangsdaten und Passwörter
Wer sein digitales Erbe zu Lebzeiten vermerkt und handschriftlich eine Vollmacht verfasst, die mit einem Datum versehen ist, regelt damit seinen Nachlass frühzeitig. "Dabei sollten alle Accounts, Profile und Konten aufgelistet und immer auf aktuellem Stand sein", so Fahrner. Auf einem passwortgeschütztem USB-Stick können die Zugangsdaten im eigenen Tresor, in einem Bankschließfach oder bei den persönlichen Unterlagen gelagert werden. "Wer Zeit seines Lebens genau regelt, was mit seinen Daten im Todesfall passieren soll, hat für die Erben vorgesorgt."
Mit professioneller Hilfe Daten aufspüren
Haben Erben keine Kenntnis oder Zugang zu digitalen Nutzerkonten, Profilen oder E-Geld-Konten des Verstorbenen, helfen professionelle digitale Nachlassdienste bei der Suche. "Neben Abmeldungen bei Versorgungsämtern, der GEZ, oder Zeitschriften-Abos werden auch Multi-Media Dienste, Spiele-Plattformen, Wettanbieter und Dating- und Partnerportale ermittelt und entsprechende Abos fristgerecht gekündigt oder aufgehoben", erläutert Fahrner. Bislang bieten primär Bestatter solche Nachlassdienste an. Neu sind Nachlass-Serviceleistungen als spezielle Bausteine auch in Versicherungsprodukten, wie beispielsweise einer Rechtsschutzversicherung, zu finden. Hier kann die Leistung bereits vor dem Tod vereinbart und damit der Erbe bei der zeitintensiven Suche und Abwicklung entlastet werden.