Die Brauchbarkeit von Jagdhunden ist in Deutschland nicht einheitlich definiert. So kann etwa ein Teckel eine Stöberprüfung nach bayerischem Recht erfolgreich absolviert haben; dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass er auch die Voraussetzungen für das Anerkenntnis als Stöberhund in Thüringen erfüllt hat. Wie allgemein bekannt, bezieht sich die Brauchbarkeitsprüfung stets auf verschiedene Fächer, von denen das beispielhaft benannte Stöbern nur ein Teilbereich ist.
Somit ist es auch denkbar, dass ein Vierbeiner zwar in den neuen Bundesländern eine Teilbrauchbarkeitsprüfung nur für Schweiß- oder Wasserarbeit abgelegt hat, nun aber in Niedersachsen eingesetzt werden soll, wo eine Prüfung immer vollständig für alle Bereiche (z.B. auch für Gehorsam, Arbeit im Feld, Erdarbeit) absolviert werden muss.
Nun stellt sich die berechtigte Frage, wie die Versicherungswirtschaft mit diesen unterschiedlichen Regelungen umgeht.
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