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BHU Bund Heimat und Umwelt Bundesverband für Natur- und Denkmalschutz, Lanschafts- und Brauchtumspflege e.V. Adenauerallee 68 53113 Bonn, Deutschland http://www.bhu.de
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BH
BHU Bund Heimat und Umwelt Bundesverband für Natur- und Denkmalschutz, Lanschafts- und Brauchtumspflege e.V.

BHU begrüßt das neue Ehrenamtsgesetz

(lifePR) (Bonn, )
Nach den abschließenden parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erklärt der 1. Vizepräsident der BHU Wolfgang Börnsen (Bönstrup), MdB:
Für die „Kultur“ hat es in der Endrunde zum „Ehrenamtsgesetz“ eine wesentliche Verbesserung gegeben. Auf die Forderungen des BHU, seine Mitgliedsverbände und weitere Kulturorganisationen ist das Parlament eingegangen.

Die wesentlichen Fortschritte für ehrenamtlich Tätige durch das Gesetz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke sowie eine Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.
- Erleichterter Spendennachweis bis 200 €.
- Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 € bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 €.
- Einführung eines allgemeinen Freibetrags für alle in Vereinen ehrenamtlich tätigen Personen i.H.v. mindestens 420 €, maximal 500 €. Im Rahmen dieses Freibetrags können alle, die in Vereinen Verantwortung übernehmen, den ihnen dabei entstehenden Aufwand pauschal, d. h. ohne Vorlage von Einzelnachweisen, steuerlich geltend machen. Steuerfrei bleiben damit künftig auch Einnahmen aus bisher nicht erfassten gemeinnützigen Tätigkeiten.
- Gesetzliche Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z. B. Freikarte) möglich ist.
- Abschließende Formulierung der gemeinnützigen Zwecke, jedoch mit einer Öffnungsklausel, durch die in den nicht aufgeführten Fällen eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet, ob ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit kann auch künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen reagiert werden.
- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000 € auf 1 Mio. €.
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils insgesamt 30.678 € Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 €.
Die Rahmenbedingungen und Förderinstrumente des bürgerschaftlichen Engagements werden sich somit erheblich verbessern. Insgesamt stellen Bund und Länder Mittel in Höhe von rund 490 Millionen Euro zur Verfügung, die wir in die Stärkung unserer Zivilgesellschaft zukunftsträchtig investieren.

Mit diesem Gesetz wird Gemeinsinn belebt, wird Anerkennung des Staates für ehrenamtliche Tätigkeit auch in der Kultur- und Heimatarbeit unterstrichen. Diese Entscheidung war lange überfällig. Die große Koalition hat hier Durchsetzungsfähigkeit bewiesen.
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