- Variante 1: Gemeinsamer Kredit
- Variante 2: Ein Kreditnehmer
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Insbesondere beim Thema Kreditaufnahme empfiehlt es sich, dass Sie offen miteinander darüber sprechen, mit welcher Lösung Sie sich beide wohlfühlen oder nicht. So wäre beispielsweise Vorsicht angebracht, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin auf einen gemeinsamen Kreditvertrag für eine Anschaffung drängt, die nicht zur gemeinsamen Lebenshaltung zählt. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Banken sich nicht dafür interessieren, ob man dauerhaft zusammenbleibt. Trennen Sie sich, bleibt der gemeinsame Kreditvertrag weiterhin bestehen. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten: Ist eine vorzeitige Tilgung der Kreditsumme möglich, können Sie den Kreditvertrag auf diesem Weg beenden. Mitunter kann auch eine Umschuldung infrage kommen. Geht dies nicht, kommt je nach Einkommenssituation die so genannte Schuldhaftentlassung infrage. In diesem Fall willigt die Bank ein, den Kredit mit einem der beiden Kreditnehmer fortzuführen. Der andere ist dann nicht mehr Vertragspartei und haftet somit auch nicht mehr für die Zahlung der noch ausstehenden Kreditraten. Diese Lösung kommt allerdings nur infrage, wenn derjenige, der den Kredit fortführt, die Raten aus Sicht der Bank auch problemlos zahlen kann. Auf diesem Wege können Sie im Fall einer Trennung die mitunter hohe Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, die für das vorzeitige Ablösen eines Immobilienkredits fällig wird.
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