Eine weitere Möglichkeit ist, die gesetzliche Gebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen. Auch dann ist der Nachlasswert ausschlaggebend.
Ein Beispiel: Für eine Testamentsberatung über einen Nachlasswert von 500.000 Euro wird eine Gebühr von 3.539 Euro angesetzt (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG, Anlage II). Diese Summe ist zum Beispiel mit dem 1,3-fachen Satz zu multiplizieren – je nachdem, welchen Satz der jeweilige Anwalt verlangt. Das ist ähnlich geregelt wie bei der Honorierung von Ärzten, die bei Privatabrechnungen auch einen Spielraum haben, welchen Satz sie verlangen. Bei einer intensiven Rechtsberatung kann auch mal der höhere Satz abgerechnet werden. Beim 1,3-fachen Satz kommt beim genannten Beispiel eine Summe von 4.600 Euro heraus. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer und eine Pauschale für Auslagen.
Als dritte Möglichkeit der Honorarberechnung können Anwälte auch ein Stundenhonorar verlangen. Das ist allerdings eher unüblich bei Beratungen rund um ein Testament.
Notare: Beim Notar fällt eine Gebühr an für die Beurkundung des Testaments. Die Höhe richtet sich nach dem Nachlasswert. Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) einheitlich festgelegt. Gemäß § 36 Absatz 2 der Kostenordnung (KostO) wird bei der Beurkundung eines Einzeltestaments der 1,0-fache Gebührensatz fällig. Die Beurkundung eines Testaments über einen Nachlasswert von 500.000 Euro kostet demnach 935 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für Auslagen wie Porto, Kopien oder Telefon an, außerdem ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent hinzuzurechnen. Für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments wird der 2,0-fache Satz fällig, also jeweils der doppelte Betrag wie beim Einzeltestament. Einen Link zu einem Gebührenrechner finden Sie am Ende des Textes.
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