Hörgeräte gehören in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu den Hilfsmitteln und werden von den Kassen, bis zu einem Höchstbetrag erstattet. Dieser so genannte Festzuschuss liegt für Versicherte, die älter als 18 Jahre alt sind, zurzeit bei 421,28 €.
Zum 1. November 2013 wird dieser Festzuschuss auf 784,94 € erhöht. Dem liegt eine Entscheidung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde, um eine angemessene Versorgung Schwerhöriger sicherzustellen. Damit eine nach dem Stand der Technik sachgerechte Versorgung möglich ist, müssen Hörgeräte eine Reihe technischer Merkmale erfüllen.
„Die Erhöhung des Festzuschusses wird die Ausgaben in diesem Bereich bundesweit auf rund eine Milliarde Euro ansteigen lassen“, kommentiert Reinhard Brücker, Vorstandsvorsitzender der BKK vor Ort die Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes. „Dennoch begrüßen wir die bessere Versorgung Schwerhöriger. Bedeutet dies doch für die Betroffenen ein Stück mehr Teilhabe.“
„Durch den Festzuschuss muss grundsätzlich eine Versorgung ohne Zusatzkosten für die Versicherten möglich sein“, erläutert Christian Hüls, bei der BKK vor Ort verantwortlich für den Bereich Hilfsmittel. „Daher empfehlen wir in jedem Fall den Hörgeräteakustiker bei der Auswahl eines Hörgerätes nach einem aufzahlungsfreien Modell zu fragen. Sollte sich der Versicherte doch für ein teureres Hörgerät entscheiden, muss er die Mehrkosten selbst zahlen.“
Info:
Ein Festzuschuss ist der Betrag, bis zu dem Krankenkassen zum Beispiel für Hörgeräte Kosten höchstens erstatten. Festzuschüsse gibt es auch für andere Hilfsmittel, Zahnersatz oder Arzneimittel. Kosten, die über den Festzuschuss hinausgehen, muss der Versicherte allein tragen.
www.bkkvorort.de/presse/