Die BKW hatte mit der Begründung, dass die Befristung der Betriebsbewilligung ausschliesslich politisch motiviert war, Anfang 2005 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Aufhebung der Befristung gestellt. In einem rein verfahrensrechtlich begründeten Entscheid lehnte das UVEK das Begehren der BKW am 13. Juni 2006 ab. Gegen diese Verfügung reichte die BKW darauf hin am 13. Juli 2006 bei der damaligen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, heute Bundesverwaltungsgericht, eine Beschwerde ein. Die BKW vertrat die Meinung, dass entgegen der Forderung des UVEK für das Gesuch um Aufhebung der Befristung kein vollständiges Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stützte in seinem Entscheid vom 8. März 2007 die Argumentation der BKW. Das UVEK vertrat dagegen eine andere Auffassung und reichte am 27. April 2007 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des UVEK zurück. Das UVEK ist aufgefordert, das Gesuch der BKW ohne Durchführung eines aufwändigen Verfahrens nach Kernenergiegesetz materiell zu beurteilen.