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Ab 01. August 2013: Rechtsanspruch auf Krippenplatz! Eltern können Kita-Platz einklagen!

Sollte eine Kommune also Eltern ab 1. August 2013 keinen Platz für ihr Kind zuweisen können, können diese daher zur Erfüllung dieses subjektiven Rechts ggf. eine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen

(lifePR) (Dieburg, )
Seit dem 10. Dezember 2008, dem Tag der Ausfertigung eines der Prestigeobjekte der Großen Koalition, des Gesetzes zur Förderung von Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (kurz: Kinderförderungsgesetz - KiföG), steht fest, dass ab dem 01. August 2013 Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben (§ 24 SGB VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung).

Ganz ernst genommen zu haben scheinen das die Länder und Kommunen - zumindest teilweise - nicht. Anders lässt sich kaum erklären, dass ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nach Äußerungen der Bundesregierung noch 130.000 Plätze und nach Schätzungen des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Fachhochschule Koblenz sogar noch 230.000 Plätze fehlen.

Neben den hierfür erforderlichen umfangreichen Baumaßnahmen dürfte von den Kommunen noch ein weiteres, möglicherweise noch größeres Hindernis zu bewältigen sein: der zu erwartende Engpass beim Personal. Es fehlen nach derzeitigem Stand zehntausende von Erziehern und Tagesmüttern. Der nach aktuellem Stand zu stellende Personalschlüssel wäre wohl eher kindeswohlgefährdend als alles andere. Einzelne Kommunen bieten in Stellenausschreibungen für Erzieherstellen bereits Sonderleistungen wie günstige städtische Wohnungen (München), Jobtickets und Kita-Plätze für die eigenen Kinder (Bad Homburg) sowie übertarifliche Bezahlung an.

Sollte eine Kommune also Eltern ab 1. August 2013 keinen Platz für ihr Kind zuweisen können, können diese daher zur Erfüllung dieses subjektiven Rechts ggf. eine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen. Im Rahmen dieser Verfahren wird auch über Schadensersatzansprüche, v.a. für die Kosten der Unterbringung des Kindes in privaten Einrichtungen entschieden werden.

Inwieweit weitere Ansprüche, etwa wegen Verdienstausfalls oder sogar Job-Verlusts geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall überprüft werden.

Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs werden voraussichtlich durch die ersten Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten konkretisiert werden, das sich im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung an die Kriterien Entfernung zwischen Wohnung, Krippe, Arbeitsplatz, Anzahl der Kinder, Familieneinkommen u. ä. orientieren und hier die Zumutbarkeitsgrenzen ziehen wird.

Klagen können alle Eltern, die für ihre Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr keine Betreuung finden. Der Rechtsanspruch kann von der Kommune auch durch Förderung des Kindes in der Kindertagespflege, also bei einer Tagesmutter, erfüllt werden.

Auf die Verwaltungsgerichte könnte eine Lawine von Leistungsklagen zurollen. Allerdings werden die Gerichte auch keine Kita-Plätze herbeizaubern können. Hier bleibt abzuwarten, wie und was die Gerichte entscheiden werden.

Die Eltern, welche vor den Verwaltungsgerichten auf Schadensersatz klagen wegen der ihnen ggf. entstandenen Kosten für eine private Kinderbetreuung werden nach der aktuellen Rechtslage schnell zu entsprechenden Erfolgen kommen.

Sollte von den Eltern allerdings ein zumutbarer Platz nicht angenommen werden, entfiele auch der Schadensersatzanspruch.

Richtungweisend könnte ein bereits im Mai diesen Jahres ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (VG Mainz 1 K 981/11) sein, das der Schadensersatzklage einer Mutter gegen die Stadt Mainz stattgab, nachdem diese trotz des dort bereits geltenden Rechtsanspruchs ihr keinen Betreuungsplatz für ihre zweijährige Tochter zur Verfügung stellen konnte. Die Entscheidung der Berufungsinstanz steht jedoch noch aus.

Eltern, die alle Möglichkeiten und Angebote einen Kita-Platz für ihr Kind zu bekommen ausgeschöpft haben und trotzdem erfolglos geblieben sind, könnten selbst eine Tagesmutter oder eine andere alternative Tageskindereinrichtung suchen und die Kosten dafür vor Gericht einklagen. Da sich die Gerichte hier aber noch mit dem jeweiligen Einzelfall auseinandersetzen werden, ist rechtliche Beratung unbedingt angezeigt.

Eltern deren Wohnortkommunen im kommenden Jahr den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. mit seinem Aktionsbündnis "Kita-Platz Garantie" durch seine Vertrauensanwälte rechtliche Beratung.

Durch das BSZ e.V. Aktionsbündnis "Kita-Platz Garantie" wird gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte, welche mit einem solchen Aktionsbündnis zusammenarbeiten, können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen. Wer sich dem Aktionsbündnis anschließen möchte kann sich im Internet unter der Adresse http://www.fachanwalt-hotline.eu/... online anmelden.

Wer nicht rechtsschutzversichert ist sollte bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bezüglich der Leistungsklage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes darauf achten, dass auch Sozialrecht von dem Vertrag umfasst ist.

Die Leser dieses Berichts dürfen diesen so oft wie möglich kopieren und in ihrer persönlichen Umgebung publik machen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.08.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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