Ein Auskunftsanspruch soll nach Ansicht der Richter nur im Fall eines schweren Verstoßes, d.h. einer Rechtsverletzung mit beträchtlichem Gewicht bestehen. Bei der Verbreitung einzelner Dateien sei dies u.a. nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der Datei um ein besonders wertvolles Werk handelt.
Das OLG Köln geht ferner davon aus, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Erscheinen eines Filmwerkes ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. § 101 I, II UrhG nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2012, Az. 6 W 13/12 sowie Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 6 W 223/11).
Daher sollten Sie in jedem Fall Ihre Abmahnung von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten überprüfen lassen, bevor Sie Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten, zu denen Sie möglicherweise gar nicht verpflichtet sind.
Diese Informationen erhielten wir von unserem auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Vertragsanwalt Dirk Witteck.
Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.
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