Das hängt damit zusammen, dass der Anleger in aller Regel nur einen Anspruch auf das so genannte Auseinandersetzungsguthaben hat. Das ist der Wert, den seine Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung hat. Und der hängt ganz wesentlich vom jeweiligen Unternehmenswert ab. Geht es dem Unternehmen gut, ist der Wert in aller Regel sehr hoch; geht es dem Unternehmen hingegen schlecht, ist der Wert meistens sehr niedrig, im schlimmsten Fall sogar negativ, was wiederum sogar zur Verpflichtung von Nachschüssen auf eine dann ohnehin wertlose Beteiligung führen kann.
Das ist für den betroffenen ALBIS-Anleger enttäuschend. Er berichtete, dass er die Kapitalanlage auf Empfehlung seines Anlageberaters für die Altersvorsorge erworben hat und fest damit gerechnet hat, seine Einlage und die versprochenen Zinsen zu bekommen.
Das muss aber nicht immer so sein. Der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper erklärt: "Anleger, die nicht richtig auf die Risiken der atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen die gesamte Einlage zuzüglich des Zinsschadens geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht im Zusammenhang mit der atypisch stillen Beteiligung anwendbar sind (BGH, Urteile vom 21.03.2005 , II ZR 149/03 und II ZR 310/03 ), wenn der Anleger von der Emittentin falsch beraten wurde."
Deshalb raten wir allen Betroffenen, von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob sie wirklich über alle Risiken aufgeklärt wurden und ob die Beteiligung tatsächlich dem jeweiligen Anlageziel entspricht. Das Oberlandesgericht München hat nämlich klargestellt, dass atypisch stille Beteiligungen wegen der Unsicherheit der Höhe des Abfindungsguthabens für die Altersabsicherung nicht in Betracht kommen (Entscheidung vom 30.05.2006, 19 U 5914/05) und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat konstatiert, dass Kapitalanlagen ohne eine gesicherte Renditeaussicht, was beispielsweise für atypische stille Beteiligungen gilt, für die Altersvorsorge völlig ungeeignet sind (Urteil vom 30.03.2006, I-6 U 84/05).