Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32, 37 und Fundus 32 empfohlen.
Das Landgericht Rottweil geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Kläger beraten, denn dieser verfügte über keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen der vorliegenden Art und wollte eine sichere Geldanlage zum Vermögensaufbau im Sinne einer Altersvorsorge. Der Zeuge bestätigte dies indirekt, da er die Beteiligung damals dahingehend beschrieben hatte, daß diese "eine gute Rendite abwerfe und eine langfristige Anlage der Altersvorsorge diene".
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, daß der Berater den Kläger nicht über Risiken informiert und die Prospekte nicht rechtzeitig übergeben hatte.
Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Kläger hätte über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr ebenso aufgeklärt werden müssen wie über das Risiko der Verpflichtung zum Verlustausgleich bei Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Rottweil auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.
Allerdings wurden die Ausschüttungen, die der Kläger erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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