Das Landgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass es sich bei der Anlage in die EREM KG um eine riskante, nicht zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage handelt. Denn die Beteiligung richtet sich laut des Emissionsprospekts an „unternehmerisch denkende Anleger, die ein langfristiges umweltbewusstes Engagement mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken eingehen wollen.“ Wie das Gericht weiter erklärte, war ferner die Fungibilität der Anlage nicht vorhanden und der Totalverlust nicht ausgeschlossen. Hierauf hätte die Anlegerin von dem Anlageberater hingewiesen werden müssen.
Darüber hinaus hätte die Anlegerin, nachdem sie sich nach dem Verdienst des Beraters an der Vermittlung erkundigt hatte, über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt werden müssen. Indem der Berater dies unterließ, machte sich die Beratungsgesellschaft schadensersatzpflichtig.
Das OLG Schleswig hat diese Rechtsansicht nun bestätigt. Demnach hätte der Anlegerberater ordnungsgemäß über die Höhe der Provision aufklären müssen. Die Beratungsgesellschaft muss neben der Schadensersatzforderung für die Beteiligung an dem Fonds in fünfstelliger Höhe auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. seit dem Jahr 2004 zu zahlen. Die Anlegerin muss sich lediglich die erhaltenen Ausschüttungen, nicht aber die Steuervorteile anrechnen lassen.
„Das Urteil ist aber noch unter einem weiteren Gesichtspunkt als positiv zu werten.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführt hat. „Denn das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass Anlageberater grundsätzlich über den Erhalt von Provisionen aufklären müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anleger Interesse an der Vergütung des Anlageberaters zeigt.“
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „EREM" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt