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Anlegerfreundliche Entwicklungen im Zusammenhang mit Swap-Geschäften

Im Zusammenhang mit Swap-Geschäften ist weiterhin die Stärkung der Rechte geschädigter Anleger zu beobachten.

(lifePR) (Dieburg, )
Diese anlegerfreundliche Entwicklung möchten Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Orlowa und Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Seifert, von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, im nachfolgenden Beitrag anhand von zwei aktuellen Beispielen veranschaulichen.

I.
Zunächst ist auf das, aus unserer Sicht interessante, Urteil des LG Düsseldorf, Az. 8 O 77/11 vom 11.05.2012 hinzuweisen. Im Klageverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, an dem Rechtsanwältin Orlowa federführend mitwirkte, erstritt eine nordrheinwestfälische Kommune ein positives Urteil gegen das sie beratende Finanzinstitut (WestLB). Hierdurch konnte die Kommune Zahlungen in Millionenhöhe abwenden. In den Entscheidungsgründen stellt das Landgericht wörtlich fest:

„Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der für die Beklagte umfangreiche Aufklärungspflichten mit sich brachte. Die Beklagte hat die Klägerin nicht anleger- und objektgerecht beraten und dadurch ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Dies war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.“

Das LG Düsseldorf hatte über Falschberatung im Zusammenhang mit vier Swap-Geschäften unterschiedlicher Struktur zu entscheiden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Swap-Geschäfte:

Invers-CMS-Stufen-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2007
CHF-Währungs-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2008
Flexi-EStE-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2008 und
Flexi-StraBet-Swap-Geschäft ebenfalls aus dem Jahre 2008


Bemerkenswert an der vorliegenden Entscheidung ist, dass das Gericht trotz der Einstufung des Invers-CMS-Stufen-Swaps als „mäßig riskant“ und der Annahme einer vergleichsweise überschaubaren Zinsformel beim CHF-Währungs-Swap, von einer Falschberatung in Bezug auf alle vier Swap-Geschäfte ausging. Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung fest:

„Die Beklagte hat ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt – unstreitig – einen negativen Marktwert aufwies.“

Damit hielt sich das LG Düsseldorf an die vom Bundesgerichtshof, in seiner Entscheidung vom 22.3.2011, gesetzten Maßstäbe zur Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swap-Geschäften. Mehr noch, geht aus dem vorliegenden Urteil klar hervor, dass die Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über den negativen anfänglichen Marktwert unabhängig davon besteht, ob das Swap-Geschäft als besonders riskant oder hoch komplex eingestuft wird.

Zwar ist das Urteil des LG Düsseldorf vom 11.05.2012 noch nicht rechtskräftig, doch kann man jetzt schon sagen, dass die Chancen geschädigter Anleger sich von verlustreichen Swap-Geschäften zu lösen, durch das vorliegende Urteil, gestärkt werden.

II.
Die anlegerfreundliche Tendenz bestätigt auch die Pressemittelung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2012. Hierin wird mitgeteilt, dass der für den 19.06.2012 anberaumte Verhandlungstermin zu Zins-Swap-Geschäft aufgehoben wird, da die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben.

Diese, auf den ersten Blick unscheinbare Mitteilung, hat jedoch eine große Bedeutung für geschädigte Anleger. Der Hintergrund der Terminaufhebung ist nämlich der folgende:

Die Klägerin - eine Holding für Unternehmen aus dem Bereich der Schmuckherstellung und des Schmuckvertriebs - nahm die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klage wurde vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 26. Januar 2010 – 3-09 O 135/08) sowie vom OLG Frankfurt (Urteil vom 27. Dezember 2010 – 16 U 96/10) abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass ein Hinweis auf den negativen Marktwert bzw. die Marge der Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, da eine Bank über ihre Gewinnerwartung grundsätzlich nicht aufklären müsse.

Nach dem sich die Rechtsprechung, seit der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.3.2011, XI ZR 33/10, zu Gunsten der Anleger geändert hat und nunmehr die Aufklärung über den negativen Marktwert zu einer anlage- und objektgerechten Beratung gehört, befürchtete die beklagte Bank offensichtlich eine für sie ungünstige Entscheidung des Bundesgerichthofes und war somit zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen.

Im Ergebnis ist auch die vorliegende Erledigung des Streits durch einen Vergleichsabschluss, ein weiterer Schritt zur Stärkung der Rechte geschädigter Anleger.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herr Rechtsanwalt Seifert und Frau Rechtsanwältin Orlowa, die –wie bereits erwähnt- am Klageverfahren Az. 8 O 77/11 vor dem LG Düsseldorf persönlich mitgearbeitet hatten, raten daher Anlegern, die sich auf die Beratung Ihrer Bank verlassen haben und ein verlustreiches Swap-Geschäft abgeschlossen haben, zur Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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