Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main zunächst die Klage des Bankkunden abgewiesen hatte, ist der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht der Argumentation des Klägeranwalts BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein gefolgt und hat bestätigt, dass die Nassauische Sparkasse den Kunden nicht über die sog. Kickbacks (versteckt gezahlte Provisionen an die Bank) aufgeklärt hatte und daher bereits aus diesem Grund zur Rückabwicklung des Wertpapierkaufs verpflichtet ist.
Weiter hat der Senat festgestellt, dass auch der Flyer, der über die Filialen flächendeckend an die Kunden verteilt worden war, insofern fehlerhaft war, als hierin eine auch rückwirkende Verzinsung von 8 % für jedes Jahr der Laufzeit zugesichert worden war. "Offensichtlich hat die Sparkasse hier falsch aus dem Emissionsprospekt abgeschrieben", so wörtlich der Vorsitzende in der am 16.02.2011 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.
Im Ergebnis wurde die Nassauische Sparkasse damit verurteilt, ihrem Kunden sowohl den Erwerbspreis i.H.v. € 50.000 zzgl. Zinsen wie auch den Ausgabeaufschlag zurück zu zahlen, wie diesem auch dessen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugleich die bisherige Linie des Landgerichts Wiesbaden bestätigt, die in mehreren dort bereits entschiedenen Verfahren die Nassauische Sparkasse ebenfalls jeweils zur Rücknahme des CreativInvest 6-Zertifikates gegen Erstattung des Kaufpreises zzgl. Zinsen verurteilt hatte.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.