Im Zusammenhang mit dem Erwerb der als Kapitalanlage gedachten Wohnung unterzeichnete die Klägerin einen so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", in dem es hieß, dass der seinerzeitige Vermittler eine "Finanzierungsvermittlungsgebühr" (2,41 % des Kaufpreises) und eine "Wohungsvermittlungsgebühr" (3,45 % des Kaufpreises) erhalte. Nach Auffassung der Bundesrichter durfte die Käuferin dies so verstehen, dass die Vermittlerin daher insgesamt 5,86 % des Kaufpreises erhalten würde.
Es stellte sich jedoch heraus, dass die Vermittlerin mindestens 15 % an Provisionen für die Vermittlung der Wohnung und deren Finanzierung erhielt. Der Bundesgerichtshof bejahte den Tatbestand einer arglistigen Täuschung der Wohnungskäuferin durch die Vermittlerin. Diese arglistige Täuschung sei der Badenia zuzurechnen, da sie in institutioneller Weise mit der Vermittlerin zusammengearbeitet habe. Rechtsfolge sei, dass die Käuferin gegenüber der Badenia einen Anspruch auf Rückabwicklung habe.
Der Bundesgerichtshof wies seinerseits darauf hin, dass dem Fall eine grundlegende Bedeutung zukomme, da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsverträge vielfach verwendet worden seien. Betroffenen geschädigten Anlegern rät die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich daher dringend, insoweit rechtlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen könnten.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Badenia" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.