Die Sache hat eine Vorgeschichte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits 2005 versucht, die Geschäfte der BCI hier in Deutschland zu stoppen. Sie untersagten Herrn Bernd Richter die Vermittlung der Beteiligungen und Herrn Eberhard Dalluga, einem Aachener Rechtsanwalt, die Annahme der Anlegergelder. Die BaFin ging nämlich davon aus, dass es sich bei den Beteiligungen um sogenannte Einlagengeschäfte gehandelt habe. Einlagengeschäfte sind Investments, bei denen den Anlegern versprochen wird, zumindest einen Teil des eingesetzten Kapitals unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zurückzuerhalten. Wegen des besonderen Vertrauens der Anleger in diese Kapitalanlegen dürfen sie nur von besonders geprüften Personen, die über eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz verfügen, vermittelt oder betrieben werden. Weder Herr Richter noch Herr Dalluga verfügten über eine solche Erlaubnis. Deshalb war die Untersagung nur konsequent.
Die Stiftung Finanztest hat deshalb vor den Anlagegeschäften der BCI gewarnt. Sie setzte das Unternehmen auf die Warnliste.
Jetzt sieht es so aus, als wenn BCI von Anfang an die Absicht gehabt hat, die Gelder der Anleger zu keinem Zeitpunkt gewinnbringend zu investieren. Jedenfalls stellte der Düsseldorfer Oberstaatsanwalt Möller fest, dass er bis jetzt keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellen konnte. Und das, obwohl die BCI den Anlegern Renditen in Höhe von bis zu 15,5 % p.a. versprochen haben soll.
Betroffene Anleger haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. "Der Bundesgerichtshof hat in mehreren wegweisenden Entscheidungen klargestellt," so der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper von Gröpper Köpke Rechtsanwälte, "dass die Vermittlung und das Betreiben von Einlagengeschäften ohne die dafür notwendige Erlaubnis eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung darstellt." Zudem dürften die Berater in vielen Fällen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in der Verantwortung stehen: "Wir halten das Anlagekonzept für unschlüssig. Es gab und gibt keinen Hinweis auf eine geregelte Geschäftstätigkeit der BCI. Das hätte der Vermittler aber prüfen müssen, bevor er so einen Anlagerat gibt," so Rechtsanwalt Gröpper weiter. Es gibt also mehrere gute Gründe für betroffene BCI-Anleger, auf Schadensersatz zu hoffen.
Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.